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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 82
Kleine Leistungsnachweise
1In den Pflichtfächern sind mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 sind im Fach „Produktion und Betriebsführung“ keine kleinen Leistungsnachweise zu erbringen.