Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 81
Große Leistungsnachweise
In allen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise, im Fach „Produktion und Betriebsführung“ sind mindestens acht große Leistungsnachweise zu erbringen.