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BayAgrSchO
Text gilt ab: 23.07.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 80
Zugangsvoraussetzungen
Die Aufnahme in die Höhere Landbauschule setzt den Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter im Landbau“ oder „Staatlich geprüfte Wirtschafterin im Landbau“ oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.