Inhalt
§ 79
Bildungsdauer, Semestergestaltung
(1) 1Der Unterricht umfasst ein Schuljahr mit 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. 2Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 16).