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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 47
Zugangsvoraussetzungen
(1) Für die Aufnahme in das erste Schuljahr der Fachakademie sind ein mittlerer Schulabschluss und zusätzlich eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
(2) Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Ernährung und Haushaltsmanagement“, „Meister/ Meisterin der Hauswirtschaft“ sowie „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin für Hauswirtschaft und Ernährung“ oder Bewerber mit vergleichbarem Schulabschluss können zu Beginn des dritten Schuljahres in die Fachakademie aufgenommen werden.