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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 05.09.2019
§ 46
Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung
(1) 1Die Fortbildung an der Fachakademie dauert in Vollzeitform drei Schuljahre. 2Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
einen Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie,
2.
ein daran anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von zwölf Monaten und
3.
einen daran anschließenden Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 5).