Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 32
Semesterarbeit, Betriebsdokumentation, Projektarbeit
(1) In der Abteilung Landwirtschaft ist im ersten fachtheoretischen Semester eine Betriebsdokumentation im Fach Betriebslehre anzufertigen, in der die Produktionsfaktoren eines landwirtschaftlichen Betriebes beschrieben und beurteilt werden.
(2) Im fachpraktischen Semester der Abteilung Landwirtschaft ist eine Semesterarbeit zu erstellen und zu bewerten.
(3) 1Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist im zweiten Semester eine Projektarbeit mit sechs Wochen Bearbeitungszeit zu erstellen und zu dokumentieren. 2Die Dokumentation der Projektarbeit ist im dritten Semester abzugeben und zu bewerten. 3Bei Studierenden, die die Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin ablegen, kann die Projektarbeit durch das Arbeitsprojekt des Meisterprüfungsteils Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen ersetzt werden. 4In diesem Fall wird die Projektarbeit nach Maßgabe der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) besetzten Prüferdelegation abgenommen. 5Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen. 6Die Note wird im Abschlusszeugnis als ganze Note ausgewiesen.