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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 30
Große Leistungsnachweise
(1) 1In allen Pflichtfächern mit einer oder zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Semester mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 muss in den Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft in jedem Pflichtfach mindestens ein großer Leistungsnachweis durchgeführt werden.
(2) In den nachfolgenden Fächern sind die großen Leistungsnachweise wie folgt zu erbringen:
im Pflichtfach Rhetorik und Gesprächsführung in Form eines Vortrags oder einer Moderation,
in Pflichtfächern mit überwiegend fachpraktischem Unterricht in der Abteilung Hauswirtschaft mindestens ein großer Leistungsnachweis in praktischer Form.