Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 26
Gliederung
1Die Landwirtschaftsschulen gliedern sich in die Abteilung Landwirtschaft und die Abteilung Hauswirtschaft. 2Die Abteilung Landwirtschaft wird in dreisemestriger Form, die Abteilung Hauswirtschaft in ein-, zwei- oder dreisemestriger Form geführt. 3Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wird als „Fachschule für hauswirtschaftliche Betriebsführung (Meisterschule)“, der zweisemestrige wird als „Fachschule für Haushalt und Familie“ (Teil I der Fortbildung zum staatlich geprüften Dorfhelfer oder zur staatlich geprüften Dorfhelferin) und der einsemestrige Studiengang als „Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung“ geführt.