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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 23
Studierendenunterlagen (vergleiche Art. 85 Abs. 1a BayEUG)
1Für die Verwendung, Weitergabe, Aufbewahrung und Einsichtnahme von Studierendenunterlagen sowie das Verfahren bei Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule sind die §§ 37 bis 42 der BaySchO entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d der BaySchO sollen die Studierendenunterlagen elektronisch geführt werden.