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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 22
Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Für die Gewährung von Individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind die §§ 31 bis 36 der BaySchO entsprechend anzuwenden.