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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 2
Allgemeine Bildungsziele
1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages aller Schulen (Art. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) haben die Schulen nach § 1 insbesondere das Ziel, die Studierenden auf ihre Aufgaben in der Agrar- und Hauswirtschaft vorzubereiten und in ihrer Persönlichkeit zu stärken. 2Dabei sollen die Studierenden
1.
Verantwortung für die Belange der Agrar- oder Hauswirtschaft und des ländlichen Raumes übernehmen,
2.
sich der Bedeutung ihrer Rolle als Erzeuger regionaler und hochwertiger Lebensmittel sowie ihrer Verantwortung bewusst werden, Leistungen für Natur und Umwelt zu erbringen,
3.
selbständig und nachhaltig wirtschaftend unter besonderer Berücksichtigung von Ökonomie und Ökologie, Umwelt- und Ressourcenschutz sowie dem Tierwohl agieren,
4.
berufliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit entwickeln und
5.
ihre beruflichen Handlungsweisen entsprechend den Bildungszielen gegenüber der Gesellschaft kommunizieren.
3Der Unterricht findet praxisorientiert statt. 4Die aktuellen, regionalen, betrieblichen und persönlichen Rahmenbedingungen der Studierenden finden im Rahmen der Lehrpläne Berücksichtigung.