Inhalt
§ 2
Allgemeine Bildungsziele
1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages aller Schulen (Art. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) haben die Schulen nach § 1 insbesondere das Ziel, die Studierenden auf ihre Aufgaben in der Agrar- und Hauswirtschaft vorzubereiten und in ihrer Persönlichkeit zu stärken. 2Dabei sollen die Studierenden
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Verantwortung für die Belange der Agrar- oder Hauswirtschaft und des ländlichen Raumes übernehmen,
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sich der Bedeutung ihrer Rolle als Erzeuger regionaler und hochwertiger Lebensmittel sowie ihrer Verantwortung bewusst werden, Leistungen für Natur und Umwelt zu erbringen,
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selbständig und nachhaltig wirtschaftend unter besonderer Berücksichtigung von Ökonomie und Ökologie, Umwelt- und Ressourcenschutz sowie dem Tierwohl agieren,
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berufliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit entwickeln und
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ihre beruflichen Handlungsweisen entsprechend den Bildungszielen gegenüber der Gesellschaft kommunizieren.
3Der Unterricht findet praxisorientiert statt. 4Die aktuellen, regionalen, betrieblichen und persönlichen Rahmenbedingungen der Studierenden finden im Rahmen der Lehrpläne Berücksichtigung.