Inhalt
    
    
                
                  § 2
                   Allgemeine Bildungsziele 
                  
                 
                 1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrages aller Schulen (Art. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) haben die Schulen nach § 1 insbesondere das Ziel, die Studierenden auf ihre Aufgaben in der Agrar- und Hauswirtschaft vorzubereiten und in ihrer Persönlichkeit zu stärken. 2Dabei sollen die Studierenden
                
                  - 1.
- 
                    Verantwortung für die Belange der Agrar- oder Hauswirtschaft und des ländlichen Raumes übernehmen, 
- 2.
- 
                    sich der Bedeutung ihrer Rolle als Erzeuger regionaler und hochwertiger Lebensmittel sowie ihrer Verantwortung bewusst werden, Leistungen für Natur und Umwelt zu erbringen, 
- 3.
- 
                    selbständig und nachhaltig wirtschaftend unter besonderer Berücksichtigung von Ökonomie und Ökologie, Umwelt- und Ressourcenschutz sowie dem Tierwohl agieren, 
- 4.
- 
                    berufliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit entwickeln und 
- 5.
- 
                    ihre beruflichen Handlungsweisen entsprechend den Bildungszielen gegenüber der Gesellschaft kommunizieren. 
 3Der Unterricht findet praxisorientiert statt. 4Die aktuellen, regionalen, betrieblichen und persönlichen Rahmenbedingungen der Studierenden finden im Rahmen der Lehrpläne Berücksichtigung.