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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 17
Nachholen von Leistungsnachweisen
(1) 1Versäumen Studierende einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2Versäumen Studierende mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. 3Der Nachtermin ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.
(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden. 2Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Semester oder Schulhalbjahr stattfinden. 3Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Semesters oder Schulhalbjahres erstrecken. 4Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.
(3) 1Nehmen Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.