Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 15
Leistungsnachweise
(1) 1Leistungsnachweise können schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt werden. 2Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Dokumentationen und Praktikumsberichte. 3Kleine Leistungsnachweise sind Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, Projekte, Präsentationen, mündliche und praktische Leistungsnachweise sowie angekündigte Einzelprüfungen. 4Mündliche und praktische Leistungen sowie Projekte und Präsentationen können als großer Leistungsnachweis gewertet werden, wenn deren Umfang dem einer Schulaufgabe entspricht. 5Inhalt und Dauer der Leistungsnachweise sowie die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die zuständige Lehrkraft. 6Termine für große Leistungsnachweise sowie Termine und Inhalte der Einzelprüfungen sind rechtzeitig anzukündigen, Termine für Schulaufgaben werden mindestens eine Woche vorher angekündigt. 7An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe angesetzt werden, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.
(2) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt und haben nur den Lerninhalt der letzten Unterrichtsstunde zum Gegenstand. 2Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und haben den Lerninhalt mehrerer Unterrichtsstunden sowie Grundkenntnisse zum Gegenstand.