Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 117
Zugangsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten
(1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt voraus, dass der Bewerber
1.
über einen mittleren Schulabschluss verfügt,
2.
die nötige gesundheitliche Eignung besitzt,
3.
bei Minderjährigkeit eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt und
4.
einen von der Schule geforderten Beitrag für die Haftpflichtversicherung entrichtet hat.
(2) Studierende sollen eine Schwangerschaft unverzüglich der Schulleitung mitteilen, damit sie zum Schutz der Gesundheit von der Teilnahme an gefährdenden Lehrveranstaltungen befreit werden können.