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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 116
Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung
(1) 1Der Unterricht umfasst zwei Schuljahre in Vollzeitform. 2Die Ausbildung gliedert sich insgesamt hälftig in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungszeiten.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus den Stundentafeln (Anlagen 25 und 26).
(3) 1Die fachpraktische Ausbildung wird in Betrieben und Einrichtungen außerhalb der Berufsfachschule durchgeführt. 2Die Auswahl dieser Betriebe und Einrichtungen trifft die Schulleitung. 3Die Studierenden haben über den zeitlichen und sachlichen Ablauf der fachpraktischen Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. 4Die fachpraktische Ausbildung wird von der Berufsfachschule überwacht. 5Um eine umfassende fachpraktische Ausbildung zu gewährleisten, ist gegebenenfalls ein Wechsel dieser Betriebe und Einrichtungen anzustreben.