Inhalt
Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
(VFprF)
Vom 18. Juli 1996
(GVBl. S. 303)
BayRS 7803-23-L
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 303, BayRS 7803-23-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2024 (GVBl. 2025 S. 4) geändert worden ist
§ 1
Grundsätze, Ziel der Prüfung
(1) Die §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten, soweit für die jeweilige Fortbildungsprüfung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Prüfung bildet den Abschluss der beruflichen Fortbildung in Bereichen, die der Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen nachgelagert sind. 2Sie dient der beruflichen Anpassung und schafft Voraussetzungen für den beruflichen Aufstieg.
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, um die jeweils notwendigen Tätigkeiten fachgerecht und eigenverantwortlich auszuführen und dabei auch betreuende und beratende Aufgaben wahrzunehmen. 2Wer die Prüfung bestanden hat, kann die Berufsbezeichnung führen, die im Zweiten Teil dieser Verordnung der jeweiligen Fortbildungsprüfung zugeordnet ist.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlussprüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes in einem der Fortbildungsprüfung zugeordneten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat,
- 2.
-
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in dem bei der jeweiligen Fortbildungsprüfung vorgeschriebenen Bereich tätig gewesen ist und
- 3.
-
an einem nach Richtlinien des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durchgeführten Fortbildungslehrgang teilgenommen hat oder zum Zeitpunkt der Zulassung teil nimmt oder glaubhaft macht, dass gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise erworben worden sind.
2Der Fortbildungslehrgang ist keine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. 3Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung des Fortbildungslehrgangs.
(2) Wer die Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat, ist von den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie gegebenenfalls vom Fachschulbesuch befreit.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule wird mit seiner Dauer, höchstens jedoch mit einem Jahr auf die Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angerechnet.
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung, Bewertung
(1) 1 Die Prüfung kann sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer gliedern; diesen werden Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) zugeordnet. 2Die Prüfung soll in allen Teilen und Fächern schriftlich und mündlich, in Prüfungsteilen und Prüfungsfächern mit Schwerpunkt im Bereich der Fertigkeiten auch oder nur praktisch durchgeführt werden.
(2) 1Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 2Für jeden Teil ist eine Gesamtnote zu bilden. 3Das Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält das Gesamtergebnis aus den Prüfungsteilen sowie die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern.
Zweiter Teil Einzelne Fortbildungsprüfungen
Abschnitt I Bachelor Professional in Landwirtschaftlichem Rechnungswesen und Steuern
§ 4
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/ Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 wird zur Prüfung auch zugelassen, wer die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Folgendes nachweist:
- 1.
-
einen agrarwissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,
- 2.
-
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltungstechnischen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
- 3.
-
einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauffolgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 4.
-
eine mindestens fünfjährige kaufmännische Berufspraxis.
2Die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 muss in der Land- und Forstwirtschaft oder in Bereichen mit überwiegendem Bezug zur Land- und Forstwirtschaft erworben worden sein.
§ 5
Gliederung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
- 1.
-
Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,
- 2.
-
Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,
- 3.
-
Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.
2Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
(2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. 2Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.
(1) 1Im Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie das System der doppelten Buchführung beherrscht. 2Weiter soll sie ihre Fähigkeit nachweisen, die über Belege abgerechneten Geschäftsvorfälle eines landwirtschaftlichen Unternehmens anhand eines Kontenrahmens in einem EDV-Buchhaltungssystem zu erfassen und Jahresabschlüsse zu erstellen. 3Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:
- 1.
-
Grundbegriffe der vom betrieblichen Rechnungswesen erfassten Zahlungs- und Leistungsvorgänge beschreiben und gegeneinander abgrenzen,
- 2.
-
Prinzip und Systematik der doppelten Buchführung beschreiben und anwenden sowie in einer Bilanz abschließen,
- 3.
-
Inhalt und Aufbau eines Jahresabschlusses erläutern und beschreiben,
- 4.
-
Systematik und Zusammenspiel der Geld-, Natural- und Anlagenrechnung beschreiben,
- 5.
-
Anfangsbilanz erstellen,
- 6.
-
Belegsammlung eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Eingabe aufbereiten und kontieren,
- 7.
-
Digitalisierungsprozesse der laufenden Buchführung beschreiben,
- 8.
-
Jahresabschlussarbeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes beschreiben und zur Eingabe vorbereiten,
- 9.
-
betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss nach den Vorgaben der Ausführungsanweisung zum Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erstellen und erläutern.
(2) 1Im Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten“ soll die zu prüfende Person ihre Fähigkeit nachweisen, eine strukturierte Lösung zu Sachverhalten im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erarbeiten. 2Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:
- 1.
-
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften durchführen,
- 2.
-
bilanzsteuerliche Sachverhalte lösen, insbesondere steuerlich beurteilen, Bilanzansätze berechnen und Gewinnauswirkung bestimmen,
- 3.
-
Einnahmenüberschussrechnung erstellen,
- 4.
-
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erstellen,
- 5.
-
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes einordnen sowie gegenüber den übrigen Gewinneinkunftsarten abgrenzen,
- 6.
-
zu versteuerndes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer berechnen,
- 7.
-
grundlegende umsatzsteuerliche Sachverhalte sowie umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Land- und Forstwirten berechnen,
- 8.
-
Grundlagen der Abgabenordnung in den Bereichen Ermittlungs-, Festsetzungs- und Erhebungsverfahren anwenden,
- 9.
-
Grundlagen des Zivilrechts sowie Rechtsformen von Personengesellschaften und Personalkörperschaften erklären und deren Bedeutung für das Steuerrecht beurteilen,
- 10.
-
Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich Sozialversicherung, Lohnsteuer und landwirtschaftlichem Sozialversicherungsrecht einordnen.
(3) 1Im Prüfungsfach „Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre“ soll die zu prüfende Person ihre Fähigkeit nachweisen, einen landwirtschaftlichen Betrieb anhand einer Kennzahlenanalyse zu bewerten und die wichtigsten Produktionsverfahren wirtschaftlich einzuordnen. 2Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:
- 1.
-
Aussagekräftige Kennzahlen zur Rentabilität, Stabilität und Liquidität eines landwirtschaftlichen Betriebes berechnen und beurteilen sowie Kriterien einer Existenzgefährdung sicher erkennen,
- 2.
-
Einflussmöglichkeiten auf die berechneten Kennzahlen aufzeigen,
- 3.
-
grundlegende Kostenrechnungsverfahren erläutern,
- 4.
-
Ablaufprozesse und Kennzahlen wesentlicher landwirtschaftlicher Produktionsverfahren erläutern,
- 5.
-
Grundsätze der Finanzierung und des Agrarratings erläutern und anwenden,
- 6.
-
wichtige gesetzliche Auflagen in der Agrarwirtschaft und agrarpolitische Rahmenbedingungen erläutern,
- 7.
-
Ablauf einer Betriebsplanung, insbesondere der dabei auftretenden Planungsrisiken erläutern,
- 8.
-
situationsgerecht mit internen und externen Partnern kommunizieren.
§ 7
Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Prüfung
(1) 1Innerhalb eines Prüfungsfachs wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach gewichtet. 2Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
-
weder in der schriftlichen noch in der mündlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet wurde,
- 2.
-
höchstens ein Prüfungsfach nach § 5 Abs. 1 mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde und
- 3.
-
die Gesamtnote als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der drei Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mindestens „ausreichend“ (4,50) ist, wobei die Noten der Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils doppelt und die Note des Prüfungsfachs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einfach einbezogen werden.
§ 8
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Landwirtschaftlichem Rechnungswesen und Steuern“.
Abschnitt II Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Besamungswesen
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
- 2.
-
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
- 3.
-
im Rahmen der dreijährigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Jahre als Besamungsbeauftragter (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Tierzuchtgesetz) tätig gewesen ist.
§ 10
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: Grundlagen der Besamung
- 1.1
-
Anatomie und Physiologie
- 1.2
-
Labortechnik
- 1.3
-
Sameneinführung
- 1.4
-
Allgemeine und spezielle Hygiene
- 1.5
-
Spezielle Biotechniken
- 2.
-
Prüfungsteil: Tierzucht
- 2.1
-
Besamungszucht
- 2.2
-
Fütterung und Haltung
- 2.3
-
Betriebswirtschaft
- 2.4
-
Organisation der Tierzucht und der Besamung
- 3.
-
Prüfungsteil: Fruchtbarkeit und Besamungsservice
- 3.1
-
Management der Fruchtbarkeit
- 3.2
-
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit
- 3.3.
-
Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung
- 4.
-
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
- 4.1
-
Rechtskunde für die Tierzucht und Besamung
- 4.2
-
Arbeitsrecht
- 4.3
-
Versicherungs- und Steuerwesen.
§ 11
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der Besamung“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Anatomie und Physiologie“
- –
-
Allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie bei Rind und Schwein mit Betonung des hormonellen Regelkreises und der Veränderungen während der Trächtigkeit
- 1.2
-
Prüfungsfach „Labortechnik“
- –
-
Entnahme, Beurteilung und Verarbeitung des Samens bei Rind und Schwein
- 1.3
-
Prüfungsfach „Sameneinführung“
- –
-
Vorprüfung (Vorbericht und Voruntersuchung)
- –
-
Hygiene der Sameneinführung, Beachtung des optimalen Besamungszeitpunktes, Samenbehandlung, Besamungstechnik
- –
-
Aufzeichnungen und Schriftverkehr
- 1.4
-
Prüfungsfach „Allgemeine und spezielle Hygiene“
- –
-
Begriffsbestimmungen, Übersicht über Teilbereiche, Hygienemaßnahmen im Arbeitsbereich
- –
-
Gesundheit, Erkrankungen (Ursachen, Merkmale, Maßnahmen)
- –
-
Seuchen (Ursachen, Erscheinungsformen, Maßnahmen)
- 1.5
-
Prüfungsfach „Spezielle Biotechniken“
- –
-
Bedeutung, Begriffsbestimmungen, Reproduktionsplanung
- –
-
Embryotransfer
- –
-
Geschlechtsdeterminierung.
(2) Im Prüfungsteil „Tierzucht“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Besamungszucht“
- –
-
Wirtschaftliche Bedeutung der Tierzucht, Genetik, Tierbeurteilung
- –
-
Besamungszuchtprogramm Rind
- –
-
Besamungszuchtprogramm Schwein
- 2.2
-
Prüfungsfach „Fütterung und Haltung“
- –
-
nährstoff- und leistungsgerechte Fütterung, Einfluß auf die Fruchtbarkeit
- –
-
Einfluß der Haltung auf die Fruchtbarkeit, Stallformen, Stallbau
- 2.3
-
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“
- –
-
Wirtschaftlichkeit der Besamung, Kriterien
- 2.4
-
Prüfungsfach „Organisation der Tierzucht und Besamung“
- –
-
Formen, Organisationen und Träger der Rinder- und Schweinezucht sowie Besamung
- –
-
Förderungsprogramme des Staates.
(3) Im Prüfungsteil „Fruchtbarkeit und Besamungsservice“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Management der Fruchtbarkeit“
- –
-
Maßstäbe der Fruchtbarkeit
- –
-
Feststellung und Bewertung der Fruchtbarkeit
- –
-
Aufgaben der an der Besamung Beteiligten
- –
-
Unterweisung des Tierhalters
- 3.2
-
Prüfungsfach „Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit“
- –
-
Maßnahmen vor, während und nach der Geburt
- –
-
Fruchtbarkeitssicherungsbetreuung, Fertilitätsdienst
- –
-
Sterilitätsformen und Trächtigkeitsuntersuchungen bei Rind und Schwein
- 3.3
-
Prüfungsfach „Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung“
- –
-
Aufklärung und Werbung, Kundenbetreuung
- –
-
Organisation des Außendienstes
- –
-
Mitarbeiterführung, partnerschaftliches Verhalten
- –
-
Aus- und Weiterbildung.
(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen“ kann geprüft werden:
- 4.1
-
Prüfungsfach „Rechtskunde für Tierzucht und Besamung“
- –
-
Tierzuchtrecht
- –
-
Tierseuchenrecht
- –
-
Futtermittelrecht
- –
-
Tierschutzrecht
- 4.2
-
Prüfungsfach „Arbeitsrecht“
- –
-
Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
- –
-
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
- –
-
Arbeitsschutzrecht und Arbeitsgerichtsverfahren
- 4.3
-
Prüfungsfach „Versicherungs- und Steuerwesen“
- –
-
Haftpflichtversicherung
- –
-
Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
- –
-
Tierversicherung
- –
-
Steuerarten und Besteuerungsverfahren.
§ 12
Durchführung der Prüfung
(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) 1In den Prüfungsfächern nach § 10
- 1.2
-
Labortechnik,
- 2.1
-
Besamungszucht,
- 2.2
-
Fütterung und Haltung und
- 3.2
-
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit
wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2Die Dauer der schriftlichen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.
Abschnitt III Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Golfplatzpflege – Greenkeeper –
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
- 2.
-
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nummer 1 oder in der Golfplatzpflege tätig gewesen ist.
§ 14
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element
- 1.1
-
Anforderungen an einen Golfplatz
- 1.2
-
Ökologische und rechtliche Grundlagen
- 2.
-
Prüfungsteil: Golfplatzpflege
- 2.1
-
Pflegemaßnahmen
- 2.2
-
Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten
- 3.
-
Prüfungsteil: Platzmanagement
- 3.1
-
Golfplatz und Spielbetrieb
- 3.2
-
Arbeitsorganisation und Betriebsführung.
§ 15
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Anforderungen an einen Golfplatz“
- –
-
Bodenaufbau, –eigenschaften und –verbesserungsmaßnahmen
- –
-
standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung
- –
-
Wege- und Gewässerbau
- 1.2
-
Prüfungsfach „Ökologische und rechtliche Grundlagen“
- –
-
ökologische Zusammenhänge
- –
-
Baurecht (Auflagen, landschaftspflegerische Begleitpläne)
- –
-
Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht)
- –
-
Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht.
(2) Im Prüfungsteil „Golfplatzpflege“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Pflegemaßnahmen“ nutzungs- und umweltgerechte
- –
-
Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltspflege sowie Regenerationsmaßnahmen
- –
-
Stauden- und Gehölzpflege
- –
-
Pflanzenernährung
- –
-
Pflanzenschutzmaßnahmen
- 2.2
-
Prüfungsfach „Einsatz und Wartung von Geräten und Maschinen“
- –
-
Antriebsmaschinen
- –
-
Mäh- und Pflegegeräte
- –
-
Beregnungsanlagen
- –
-
Pflege- und Instandhaltung von Maschinen und Geräten
- –
-
Arbeits- und Unfallschutz
- –
-
Verkehrssicherheit und Versicherungsangelegenheiten.
(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Golfplatz und Spielbetrieb“
- –
-
grundlegende Golf- und Platzregeln
- –
-
Koordination von Pflege- und Spielbetrieb
- –
-
Wettkampfvorbereitung
- –
-
Maßnahmen zum Ausbau eines Golfplatzes
- 3.2
-
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
- –
-
Grundfragen der Betriebsorganisation
- –
-
Mitarbeiterführung
- –
-
Kostenrechnung (Betriebsabrechnung und Kalkulation)
- –
-
Arbeits- und Sozialrecht.
§ 16
Durchführung der Prüfung
1Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde, die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern. 2Im zweiten Prüfungsteil wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. 3Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde gelegt werden.
Abschnitt IV Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt Golfplatzpflege – Greenkeeper – oder zum Fachagrarwirt Sportplatzpflege bestanden hat und
- 2.
-
drei Jahre als Greenkeeper oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.
§ 18
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: Leitung und Organisation
- 1.1
-
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
- 1.2
-
Personalwesen
- 1.3
-
Qualitäts- und Zeitmanagement
- 2.
-
Prüfungsteil: Golf- und Sportanlage und Platzmanagement
- 2.1
-
Golf- und Sportanlage
- 2.2
-
Platzmanagement und Umwelt
- 3.
-
Prüfungsteil: Betriebswirtschaft und Recht
- 3.1
-
Kostenmanagement und Finanzplanung
- 3.2
-
Recht und Versicherungswesen.
§ 19
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Leitung und Organisation“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
- –
-
Rhetorik
- –
-
Verhandlungstechniken
- –
-
Präsentation
- 1.2
-
Prüfungsfach „Personalwesen“
- –
-
Personalgewinnung und Personaleinsatz
- –
-
Personalführung
- –
-
Arbeitsrecht
- –
-
Sozialversicherungsrecht
- 1.3
-
Prüfungsfach „Qualitäts- und Zeitmanagement“
- –
-
Projektmanagement
- –
-
Qualitätsmanagement
- –
-
Zeitmanagement
- –
-
Problemmanagement
- –
-
Büroorganisation, Telekommunikation, Branchensoftware.
(2) Im Prüfungsteil „Golf- und Sportanlage und Platzmanagement“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Golf- und Sportanlage“
- –
-
Entwicklung und Organisation des Sports in Deutschland
- –
-
Architektur und Design von Golf- und Sportanlagen, Arenen
- –
-
Neubau und Erweiterung
- –
-
Renovierung, Umbau und Modernisierung von Golf- und Sportanlagen
- –
-
Bauleitung und VOB (Ausschreibungsunterlagen)
- –
-
Zusammenarbeit mit Behörden und Beachtung von Auflagen
- 2.2
-
Prüfungsfach „Golf- und Sportplatzmanagement und Umwelt“
- –
-
Spielbetrieb und Turniervorbereitung, Wettkampfvorbereitung
- –
-
Umweltschonende Platzpflege
- –
-
Zertifizierung und Umweltaudit, Pitch of the year
- –
-
Erweiterte Pflanzenkenntnis und Entwicklung des Pflanzenbestand
(3) Im Prüfungsteil „Betriebswirtschaft und Recht“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung“
- –
-
Buchführung, Bilanzierung und Finanzierung
- –
-
Kostenrechnung
- –
-
Kalkulation und Nachkalkulation
- –
-
Jahresbudgeterstellung und Investitionsplanung
- –
-
Controlling und Berichtswesen
- 3.2
-
Prüfungsfach „Recht und Versicherungen“
- –
-
Vertragsrecht
- –
-
Handels- und Gewerberecht
- –
-
Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht), Baurecht sowie Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht
- –
-
Versicherungswesen.
§ 20
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfungsfächer „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und „Qualitäts- und Zeitmanagement“ werden unbeschadet der gesonderten Bewertung gemeinsam in Form einer Präsentation geprüft, die nicht länger als eine Stunde dauern soll. 2Die Prüflinge erhalten hierfür eine achttägige Vorbereitungszeit.
(2) 1Das Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. 2Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. 3Für die Prüfung stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Im Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung“ erstellen die Prüflinge aus den Daten eines Golfclubs oder einer anderen Einrichtung des Rasensports nach einer dreimonatigen Vorbereitungszeit eine Facharbeit, die sie in einem Prüfungsgespräch erläutern, das nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) 1Die übrigen Prüfungsfächer werden schriftlich und mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
Abschnitt V Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Erneuerbare Energien – Biomasse
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft), Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin, Tierwirt/Tierwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Forstwirt/Forstwirtin oder Brenner/Brennerin bestanden hat und
- 2.
-
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 tätig gewesen ist.
§ 22
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: „Allgemeine Grundlagen regenerativer Energieformen“
- 1.1
-
Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven
- 1.2
-
Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern
- 1.3
-
Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten
- 2.
-
Prüfungsteil: „Energetische Nutzung von Biomasse“
- 2.1
-
Biokraftstoffe
- 2.2
-
Biogene Festbrennstoffe
- 2.3
-
Biogas
- 3.
-
Prüfungsteil: „Wirtschaft, Recht und Organisation“
- 3.1
-
Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit
- 3.2
-
Recht und Versicherungswesen
- 3.3
-
Arbeitsorganisation und Betriebsführung
- 3.4
-
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
§ 23
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Allgemeine Grundlagen regenerativer Energieformen“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“
- –
-
Pflanzliche Rohstoffe
- –
-
Organische Reststoffe
- –
-
Sonnenenergie
- –
-
Windenergie
- –
-
Wasserkraft
- –
-
Geothermie
- 1.2
-
Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“
- –
-
Erzeugung und Aufbereitung von Rohstoffen
- –
-
Verwertung und Aufbereitung von Reststoffen
- –
-
Qualitätsaspekte
- –
-
Lagerung und Konservierung
- –
-
Logistik
- 1.3
-
Prüfungsfach „Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten“
- –
-
Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) mit Biomasseverordnung
- –
-
Mineralölsteuergesetz
- –
-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
- –
-
Normen und einschlägige Rechtsvorschriften
- –
-
Investitionsförderprogramme (Land, Bund, EU)
- –
-
Förderungen im laufenden Betrieb
- –
-
Behörden, Fachstellen, Organisationen
(2) Im Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ kann jeweils unter Berücksichtigung von Biologie, Technik, Ökologie und Ökonomie geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Biokraftstoffe“
- –
-
Naturbelassenes Pflanzenöl
- –
-
Biodiesel (RME, PME)
- –
-
Bioethanol
- 2.2
-
Prüfungsfach „Biogene Festbrennstoffe“
- –
-
Scheitholz
- –
-
Holzhackschnitzel
- –
-
Pellets
- –
-
Sonstige pflanzliche Brennstoffe
- 2.3
-
Prüfungsfach „Biogas“
- –
-
Wirtschaftsdünger
- –
-
Organische Reststoffe
- –
-
Energiepflanzen
(3) Im Prüfungsteil „Wirtschaft, Recht und Organisation“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“
- –
-
Wirtschaftlicher Verfahrensvergleich
- –
-
Vermarktung
- –
-
Kapitalbeschaffung
- –
-
Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts
- 3.2
-
Prüfungsfach „Recht und Versicherungswesen“
- –
-
Genehmigungsrecht
- –
-
Umweltrecht
- –
-
Arbeitssicherheit
- –
-
Landwirtschaftliches Fachrecht
- –
-
Vertragsrecht
- –
-
Versicherungswesen
- 3.3
-
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
- –
-
Betriebsorganisation
- –
-
Telekommunikation
- –
-
Dokumentation
- –
-
Controlling
- 3.4
-
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
- –
-
Verhandlungsführung
- –
-
Präsentation
- –
-
Konfliktlösung
§ 24
Durchführung der Prüfung, Bewertung
(1) 1Das Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. 2Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. 3Für die Prüfung stehen insgesamt bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfungsfächer „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“ und „Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten“ werden, unbeschadet der gesonderten Bewertung, gemeinsam in einem Kolloquium mündlich geprüft, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(3) 1Im zweiten Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer „Biokraftstoffe“, „Biogene Festbrennstoffe“ oder „Biogas“ anhand der Daten einer bestehenden Anlage nach zweimonatiger praktischer Vorbereitungszeit einen schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 45 Minuten dauern soll. 2Im Rahmen des Prüfungsgesprächs wird auch das nach Satz 1 gewählte Prüfungsfach geprüft. 3Die Noten für den schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht und für das Prüfungsgespräch werden zu einer Note zusammengefasst.
(4) 1Im zweiten Prüfungsteil werden die übrigen Prüfungsfächer mündlich, im dritten Prüfungsteil die Prüfungsfächer „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“ und „Recht und Versicherungswesen“ schriftlich, die übrigen Prüfungsfächer mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Für die Ermittlung der Gesamtnote im zweiten Prüfungsteil wird die Note für die Prüfungsleistung nach Abs. 3 zweifach gewertet.
Abschnitt VI Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Sportplatzpflege
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
- 2.
-
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.
§ 26
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: „Sportplatz als Sport- und Spielfläche“
- 1.1.
-
Grundlagen des Grünflächenbaus und der Grünflächenpflege
- 1.2.
-
Sachkunde Sportstättenkontrolle
- 2.
-
Prüfungsteil: „Sportplatzpflege“
- 2.1.
-
Platzanalyse
- 2.2.
-
Einsatz von Maschinen und Geräten für Sportanlagen
- 3.
-
Prüfungsteil: „Platzmanagement“
- 3.1.
-
Sportstätte und Wettkampf
- 3.2.
-
Kaufmännisches Platzmanagement.
§ 27
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Sportplatz als Sport- und Spielfläche“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Grundlagen des Grünflächenbaus und der Grünflächenpflege“
- –
-
Grundlagen der Botanik, Bodenphysik und Bodenchemie
- –
-
Vegetationstechnische und bautechnische Grundlagen
- –
-
Pflanzenernährung und Pflanzenschutz
- –
-
Standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung
- 1.2
-
Prüfungsfach „Sachkunde Sportstättenkontrolle“
- –
-
Sicht- und Funktionsprüfung
- –
-
Jahreshauptinspektion: Prüfung von Rasen-, Tennen-, Kunststoff- und Kunststoffrasenflächen, Sportgeräten und Sporteinrichtungen, Be- und Entwässerungseinrichtungen, sonstigen Einrichtungen, Ergänzungsflächen.
(2) Im Prüfungsteil „Sportplatzpflege“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Platzanalyse“
- –
-
Unterhaltspflege und Regeneration
- –
-
Düngung
- –
-
Gräser und Ansaatmischungen
- –
-
Ableitung von Regenerations- und Renovationsmaßnahmen
- 2.2
-
Prüfungsfach „Einsatz von Maschinen und Geräten für Sportanlagen“
- –
-
Antriebsmaschinen
- –
-
Mäh- und Pflegegeräte, Spezialmaschinen
- –
-
Beregnungsanlagen
- –
-
Pflege- und Wartung von Maschinen und Geräten
- –
-
Arbeits- und Unfallschutz.
(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Sportstätte und Wettkampf“
- –
-
Personalführung
- –
-
Arbeitsorganisation
- –
-
Besondere Maßnahmen zur Platzunterhaltung
- –
-
Wettkampfvorbereitungen
- 3.2
-
Prüfungsfach „Kaufmännisches Platzmanagement“
- –
-
Kostenplanung: Jahresetat, Kostenrechnung
- –
-
Kostenkontrolle: Leistungsverzeichnis und Angebotsvergleich
- –
-
Vertragsmanagement: Ausschreibungen
- –
-
Büroorganisation.
§ 28
Durchführung der Prüfung
1Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde, die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern. 2Im zweiten Prüfungsteil werden die schriftlichen Prüfungen durch eine praktische Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. 3Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde gelegt werden.
Dritter Teil Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
München, den 18. Juli 1996
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Reinhold Bocklet, Staatsminister