Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
8.
Haushaltsvermerke

8.1 Regelungsgehalt

Haushaltsvermerke treffen bindende Bestimmungen über die Bewirtschaftung des jeweiligen Titels. Sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Koppelungsvermerke mit Ausgabeansätzen sind grundsätzlich nur zulässig, soweit eine gesetzliche Zweckbindung zwischen den Einnahmen und Ausgaben besteht oder eine Einnahme einer Bedingung unterliegt, die zur Verfügung gestellten Mittel für einen konkret festgelegten Zweck zu verwenden.

8.2 Standort

Die Haushaltsvermerke sind unter der betreffenden Zweckbestimmung des Titels bzw. unter der übergeordneten Zweckbestimmung der Titelgruppe oder des Kapitels (soweit Haushaltsvermerke das gesamte Kapitel betreffen) auszubringen.

8.3 Formulierung

Bei der Fassung und Darstellung der Haushaltsvermerke sowie der Sperrvermerke ist die Anlage 1 zu beachten.

8.4 Haushaltsvermerke im Stellenplan

Die im Stellenplan notwendigen Haushaltsvermerke sind auf der Zweckbestimmungsseite auszubringen.