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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
22.
Dokumentation der Sonderabgaben
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99 [BGBl. I 2003, 1728]), vom Gesetzgeber für alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne eine Dokumentation über alle Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beizufügenden Anlage gefordert. Das Bundesverfassungsgericht begründet diese Pflicht zur Information des Parlaments und der Öffentlichkeit durch eine vollständige Dokumentation der Sonderabgaben mit dem Gebot wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle von Planung und Entscheidung über die finanzielle Inanspruchnahme der Bürger für öffentliche Aufgaben.
Die erstmals für den Doppelhaushalt 2005/2006 erstellte Anlage ist bei den jeweiligen Haushaltsaufstellungen zu aktualisieren. Dabei sind alle nicht steuerlichen Abgaben aufzunehmen, die weder Gebühr noch Beitrag sind und bei denen auch mangels sonstiger spezieller Sach- und Zweckzusammenhänge „eine Konkurrenz zur Steuer nicht von vornherein ausgeschlossen ist“ (Umdruck des Gerichts, S. 43, 47). Es muss sich um eine erschöpfende Aufzählung aller Sonderabgaben im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers, unter Berücksichtigung der Sonderabgaben der selbständigen juristischen Personen handeln (unter Einschluss auch solcher Sonderabgaben, die bereits an anderer Stelle im Haushalt dokumentiert sind).
Die Abgrenzung, ob im konkreten Einzelfall eine Sonderabgabe vorliegt, ist nicht an der Bezeichnung der Abgabe (z.B. Gebühr, Beitrag, Abgabe, Umlage, Eigenanteil, Kostenerstattung) zu orientieren, sondern an der Verfassungsrechtsprechung zu dieser Abgabenart. Die Nennung der Abgabe im Verzeichnis der Sonderabgaben qualifiziert eine Abgabe nicht als Sonderabgabe. In Zweifels- oder Grenzfragen wird daher eine vorsorgliche Kennzeichnung und Aufnahme in die Anlage zum Haushaltsplan angeregt.
Zur Erfüllung dieser Dokumentationspflicht ist im IHV bei den so genannten Vermerkschlüsseln die entsprechende Kennung zu setzen. Diejenigen Einnahmen, bei denen es sich um Sonderabgaben im Sinn der Rechtsprechung des BVerfG handelt, sind entsprechend zu kennzeichnen. Basierend auf dieser Kennung wird eine Übersicht dieser Sonderabgaben erzeugt und dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.
Wird eine Sonderabgabe nicht in die Anlage zum Haushaltsplan aufgenommen, kann dieses Versäumnis nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Folge haben, dass die Abgabe nicht verfassungsgemäß ist. Wegen dieser Konsequenz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung darüber, ob es sich bei einer Abgabe um eine Sonderabgabe handelt und sie in die Anlage aufzunehmen ist, vom jeweiligen Fachressort zu verantworten ist.
Zusätzlich zur Aufnahme in die Liste der Sonderabgaben sind in den Einzelplänen die betreffenden Titel mit folgender Standarderläuterung zu erläutern:
„Zu (Kap.)/(Tit.)
Die Einnahme ist eine Sonderabgabe im Sinn des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99 [ BGBl. I 2003, 1728]).
Rechtsgrundlagen:
Abgabezweck:
verpflichtet:
begünstigt: …“