Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
11.
Stellenplan
Die im Haushaltsplan enthaltenen Stellen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 5 und 6 sowie VV zu Art. 17) werden in einem Stellenplan zusammengefasst und erläutert.
Im Einzelnen vgl. Nr. 15.