Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
9.
Verpflichtungsermächtigungen

9.1 Standort und Fälligkeit

Die Verpflichtungsermächtigungen für das jeweilige Haushaltsjahr und die daraus voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen (soweit möglich nach Jahresbeträgen, vgl. Art. 16 Satz 2 BayHO), werden in der Zweckbestimmungsspalte ausgewiesen. Die Fälligkeiten ab dem vierten Haushaltsjahr sind in der Regel in einer Summe zusammenzufassen. Soweit im Haushaltsplan ausnahmsweise keine Jahresbeträge angegeben sind, dürfen entsprechende Verpflichtungen frühestens zulasten des jeweils folgenden Haushaltsjahres eingegangen werden. Im Übrigen sind die VV zu Art. 16 BayHO zu beachten.

9.2 Bemessung der Höhe bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Bemessung der Höhe der Verpflichtungsermächtigung von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit wird die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums bemessen.
Bei Verträgen mit Verlängerungsklausel bemisst sich die Verpflichtungsermächtigung nach der Grunddauer des jeweiligen Vertrags.
Während der Vertragsdauer vorgesehene Entgeltanpassungen sind bei der Bemessung der Höhe der Verpflichtungsermächtigung nur insoweit zu berücksichtigen, als diese bei Vertragsabschluss der Höhe nach bereits eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind.
Die Ausnahmeregelungen gemäß Art. 38 Abs. 4 BayHO in Verbindung mit VV Nr. 4 zu Art. 38 BayHO bleiben unberührt.