Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
4.
Einzelpläne

4.1 Gliederung der Einzelpläne

Jeder Einzelplan ist in Kapitel, jedes Kapitel in Titel eingeteilt. Die Kapitel werden in der Reihenfolge ihrer Kapitelnummern ausgebracht. Die Titel eines Kapitels werden in aufsteigender Reihenfolge ihrer Titelnummern ausgebracht, dabei werden die Titel von Titelgruppen in eigene Blöcke zusammengefasst (vgl. Nr. 6.4.3).

4.2 Inhaltsverzeichnis und Vorwort zu den Einzelplänen

Jedem Einzelplan ist ein Inhaltsverzeichnis und ein Vorwort voranzustellen.
Das Vorwort enthält unter Abschnitt A die Aufgaben und den Aufbau (Organisation) des betreffenden Verwaltungszweiges in den wichtigsten Grundzügen. Unter Abschnitt B sind die wesentlichen organisatorischen Änderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Abschnitt C enthält eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben sowie eine Darstellung des Personalsolls (Letzteres ggf. unter Abschnitt D). Auf eine (bloße) Wiederholung der Abschlusszahlen des Einzelplans (in ökonomischer Gliederung) sowie der Gesamtübersicht zum Stellenplan sollte dabei verzichtet werden.
Nach dem Vorwort folgen Allgemeine Erläuterungen zur Veranschlagung der Haushaltsmittel (nach gesonderter Mitteilung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums) und eine Vorbemerkung zum Geltungsbereich der Regelungen zur dezentralen Budgetverantwortung (vgl. Nr. 12.7 DBestHG).

4.3 Einzelplanabschluss, Anlagen und Übersichten

Hinter dem letzten Kapitel des Einzelplans folgen der Abschluss des Einzelplans sowie die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen. Danach sind nachstehende Anlagen und Übersichten in der angegebenen Reihenfolge aufzunehmen:
Nachweisung der Sondervermögen (soweit im betreffenden Einzelplan vorhanden),
Sonderausweis der staatlichen Hochbaumaßnahmen (Anlage S). Die Anlage S hat grundsätzlich die gleiche Wirkung wie der Haushaltsplan (vgl. Nr. 18.2),
Stellenplan (vgl. Nrn. 11 und 15).
Weitere Anlagen und Übersichten können vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium zugelassen oder angeordnet werden.