Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
6.
Titel

6.1 Begriffsbestimmung

Ein Titel (vgl. Art. 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayHO) besteht aus der Titelnummer, der Zweckbestimmung und dem Ansatz und ggf. gesondert hierzu einer Verpflichtungsermächtigung. Er ist außerdem durch eine Funktionskennzahl (FKZ) gekennzeichnet (vgl. Nr. 2 Abs. 5 und 6 AV-BayHS). Der Titel stellt grundsätzlich die unterste Stufe der Gliederung des Haushaltsplans dar. Im Stellenplan können Titel in Buchstaben untergliedert werden.
Die Prüfziffer (vgl. Nr. 6.2.3) ist nicht Bestandteil des Titels.

6.2 Allgemeines

6.2.1

Die Unterteilung der Kapitel in Titel richtet sich nach dem Gruppierungsplan und den dazu erlassenen Zuordnungshinweisen.

6.2.2

Die Titelnummer enthält fünf Stellen.

6.2.3

Neben der Titelnummer ist eine einstellige Prüfziffer ausgebracht (z.B. 422 01-3). Diese dient kassentechnischen Zwecken und ist daher nur in den Mittelzuweisungen und Kassenanordnungen anzugeben. Im allgemeinen Schriftverkehr kann von der Angabe der Prüfziffer abgesehen werden.

6.2.4

Die Kapitelnummer in Verbindung mit der Titelnummer ergibt die Haushaltsstelle (z.B. 13 04/111 02 – Kurzbezeichnung gemäß VV Nr. 1 zu Art. 13 BayHO).

6.3 Festtitel

Für bestimmte Zwecke werden durch Anlage 3 der VV-BayHS die Titelnummer und die Zweckbestimmungen einheitlich für den gesamten Haushaltsplan festgelegt (Festtitel), z.B. Festtitel »422 0. Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamten und Richter«.

6.4 Titelgruppen

6.4.1

Mehrere Titel unterschiedlicher ökonomischer Einnahme- oder Ausgabearten, die aber insgesamt einem einheitlichen Zweck dienen, können unter einer übergeordneten Zweckbestimmung zu einer Titelgruppe zusammengefasst werden. Da Titelgruppen in jedem Fall zu einer zusätzlichen Ausweitung der Zahl der Haushaltsstellen führen, ist im Interesse einer Verschlankung des Haushaltsplans von der Möglichkeit der Titelgruppenbildung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Bei Verwaltungen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) führen, können für die Verwaltungsausgaben die mit der Titelgruppenbildung verfolgten zusätzlichen Informationen regelmäßig auch aus der KLR gewonnen werden, so dass in diesen Fällen keine Titelgruppen gebildet werden sollen.

6.4.2

Wegen der Nummerierung von Titelgruppen vgl. Nr. 1.3 VV-BayHS.

6.4.3

Titelgruppen sind im jeweiligen Kapitel hinter der letzten Einnahme- oder Ausgabehauptgruppe unter der Überschrift »Titelgruppen« zu veranschlagen. Ansätze werden nur bei den einzelnen Titeln der Titelgruppen ausgebracht. Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen sind unter die Zweckbestimmung eines Titels der Titelgruppe zu setzen. Haushaltsvermerke können, wenn sie alle Titel einer Titelgruppe betreffen, auch unter der einheitlichen Zweckbestimmung der Titelgruppe ausgebracht werden.
Nach dem letzten Gruppentitel ist die Summe der Titelgruppe nachrichtlich auszubringen.

6.5 Leertitel

6.5.1

Ein Titel mit Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) darf in den Haushaltsplan grundsätzlich nur eingestellt werden, soweit er
zur Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus oder
ausnahmsweise zum rechnungsmäßigen Nachweis von Verstärkungsmitteln (vgl. z.B. Nr. 16.4.2)
erforderlich ist.

6.5.2

Soweit ein Titel nur das zweite Jahr eines Zweijahreshaushalts betrifft, ist er im ersten Haushaltsjahr als Leertitel zu behandeln.

6.5.3

Der Zweck des Leertitels ist im Haushaltsplan zu erläutern.

6.6 Neue Titel

Bei erstmals veranschlagten Titeln ist die Titelnummer zu unterstreichen. Es darf aus datentechnischen Gründen für einen neuen Titel keine Titelnummer verwendet werden, die in den drei dem ersten Haushaltsaufstellungsjahr vorhergehenden Jahren in demselben Kapitel bereits belegt wurde.

6.7 Zweckbestimmung

Jeder Titel erhält eine Zweckbestimmung, die den wesentlichen Inhalt in kurzer Form wiedergeben soll. Im Einzelnen vgl. VV Nr. 1.2.1 bis 1.2.3 zu Art. 17 BayHO.

6.8 Ansätze, Ist-Ergebnisse

Die zu veranschlagenden Beträge der Einnahmen und Ausgaben (Ansätze) sind in – nach Haushaltsjahren gegliederten – Spalten auszuweisen. Dabei werden nachrichtlich auch die Ansätze des laufenden Haushaltsjahrs (erstes Haushaltsvorjahr) und die Ist-Ergebnisse des zweiten und dritten Haushaltsvorjahrs ausgebracht. Die Ansätze der einzelnen Titel – einschließlich der Verpflichtungsermächtigungen – werden in 1 000 € (Tsd. €) mit einer Kommastelle angegeben; dabei werden die Einnahmen auf 100 € nach unten und die Ausgaben auf 100 € nach oben gerundet.

6.9 Weggefallene Titel, Umsetzung von Titeln

Titel des abgelaufenen oder laufenden Haushaltsjahres, die im kommenden Haushalt nicht mehr benötigt werden, sind unter Angabe der bisherigen Zweckbestimmung als »Weggefallene Titel« darzustellen. Dies geschieht dadurch, dass in der Betragsspalte drei Sterne (***) ausgedruckt werden.
Wird ein Titel umgesetzt, so ist er – soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird – an der bisherigen Stelle als »weggefallen« und an der neuen Stelle als »neu« zu behandeln. Die Umsetzung ist an beiden Stellen zu erläutern.

6.10 Erstellung der Zweckbestimmungsseiten

Die Zweckbestimmungsseiten des Haushaltsplans enthalten die Titel (vgl. Nr. 6.1) in der vorgeschriebenen Reihenfolge (grundsätzlich nummerisch innerhalb eines Kapitels). Sie werden unter Einsatz der EDV-Basiskomponente „Integriertes Haushaltsverfahren (IHV)“ erstellt. Die Haushaltsvoranschläge (vgl. Nrn. 12.1 und 13.2.1) sind das Ergebnis der im IHV vorgegebenen Aufstellungsbeträge; sie weisen auch eine Spalte für die Finanzplanungsjahre auf.