Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
10.
Erläuterungen

10.1 Allgemeines

Die Erläuterungen werden ebenfalls im IHV erstellt. Sie sind einem Kapitel (vgl. Nr. 5.3), einer Titelgruppe (vgl. Nr. 6.4) oder einem Titel (vgl. Nr. 6.1) zugeordnet. Auf die VV Nr. 2 zu Art. 17 BayHO wird verwiesen.
Änderungen sind (in folgender Reihenfolge) zu erläutern:
Zweckbestimmungen,
Haushaltsvermerke,
Haushaltsbeträge und
Verpflichtungsermächtigungen.
Bei Hinweisen auf nicht allgemein bekannte Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist die Fundstelle anzugeben. Bei größeren betragsmäßigen Änderungen ist der Hinweis allein auf die Änderungsnorm nicht ausreichend. Zusätzlich ist vielmehr in Kurzform auch der wesentliche Inhalt anzugeben (z.B. »Anpassung der Einkommensgrenzen an ...«).
Zur Vereinheitlichung des Schriftbildes im Haushaltsplan sind bei Tabellen nur die Erfassungsschemata aus der Dialogbox des IHV (vgl. Erläuterungen in der Bedienungsanleitung für den Sachhaushalt) zu verwenden. Tabellensprünge und Leerzeichen zur Ausrichtung sind zu vermeiden.

10.2 Standarderläuterungen

Für eine Vielzahl von Festtiteln sind in Anlage 3 der VV-BayHS Standarderläuterungen vorgesehen. Im Interesse einer einheitlichen Darstellung sind Text und Form dieser Standarderläuterungen unverändert in die Haushaltsvoranschläge zu übernehmen. Aus der Besonderheit eines Einzelfalles sich ergebende notwendige Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

10.3 Überschrift

Für jede Einzelerläuterung ist eine als Suchbegriff verwendbare (nummerische) Überschrift vorzusehen, die der Systematik der Titelanordnung der Zweckbestimmungsseiten entspricht. Dazu werden folgende Kurzbezeichnungen festgelegt – Zahlen als Beispiel – (vgl. dazu auch VV Nr. 1 zu Art. 13 BayHO):
»Zu 06 15/518 01«
oder bei Titelgruppen
»Zu 06 15/99« (zu der übergeordneten Zweckbestimmung)
Soweit Einzelerläuterungen zu mehreren Titeln zusammengefasst sind, ist als Hauptüberschrift und Suchbegriff nur eine Haushaltsstelle anzugeben (grundsätzlich die Erste in nummerischer Reihenfolge). Die anderen Titel werden in Klammern angefügt, z.B. »Zu 13 01/015 01 (015 02 und 016 01)«.

10.4 Geringfügige Änderungen

Geringfügige Änderungen (Minderungen oder Erhöhungen) gegenüber dem Vorjahr werden aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht erläutert. Soweit das für Finanzen zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt, gelten für die Aufstellung des Stammhaushalts als geringfügig
Änderungen bis einschließlich 10 000 €,
Änderungen unter 10 v. H. des Vorjahresansatzes, soweit der Änderungsbetrag 20 000 € nicht überschreitet.
Bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben werden Betragsänderungen generell nicht erläutert, soweit sie ausschließlich auf Besoldungs- oder Tariferhöhungen und Stellenänderungen beruhen.

10.5 Mehrjährige Maßnahmen

Zu den Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken (Art. 17 Abs. 2 BayHO), sind neben den sonst erforderlichen Erläuterungen folgende Angaben zu machen:
Bei eigenen Maßnahmen des Staates sind bei der erstmaligen Einstellung in den Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten – nachrichtlich die etwaigen Beiträge Dritter – und die Belastung für die künftigen Haushaltsjahre in einem Gesamtbetrag in den Erläuterungen darzulegen; hinzu kommt bei der Veranschlagung der Maßnahme in den Folgejahren (Fortsetzungsmaßnahmen) die Angabe der bis zum abgelaufenen Haushaltsjahr bewilligten und verausgabten Beträge.
Bei Gesamtkostenschätzungen ist vom jeweils aktuellen Preisstand auszugehen. Die Kostenschätzungen sollen mit jedem Zweijahreshaushalt dem neuen Preisstand angepasst werden.
Bei staatlichen Baumaßnahmen sind daneben Art. 24 BayHO und die Verwaltungsvorschriften dazu zu beachten.
Bei Zuwendungen des Staates an Dritte (Projektförderung) gilt Vorstehendes sinngemäß, wenn die Zuwendungen 250 000 € im Einzelfall übersteigen.
Änderungen der Gesamtkosten sowie der Verpflichtungen gegenüber den Angaben des laufenden Haushalts sind besonders darzulegen.

10.6 Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen müssen in den Erläuterungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden, weil sonst ihre Steuerfreiheit infrage gestellt sein kann.