Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
12.
Aufstellung der Haushaltsvoranschläge

12.1 Übermittlung der Voranschläge

Die Haushaltsvoranschläge, die unter Verwendung eines EDV-Verfahrens (vgl. Nr. 6.10) aufzustellen sind, sind dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium – einschließlich Anlagen und Anträge zum Stellenplan – in sechsfacher Ausfertigung zu übersenden. Beiträge für die Aufstellung des Einzelplans 13 sind in vierfacher Ausfertigung zu übermitteln.
Dem Obersten Rechnungshof ist gemäß Art. 27 Abs. 2 BayHO eine Ausfertigung des Voranschlags – einschließlich Anlagen und Anträge zum Stellenplan – zuzuleiten.

12.2 Stichtag für die Voranschläge

Die in die Voranschläge und Beiträge aufzunehmenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind nach den an einem Stichtag vorliegenden Verhältnissen zu errechnen; später eintretende Änderungen, die feststehen (z.B. Inkrafttreten bereits verabschiedeter Gesetze), sind zu berücksichtigen. Wenn für die Berechnung des Aufwands oder des Personalbedarfs die Zahl von Staatsbediensteten, Schülern, Anstaltsinsassen usw. wesentlich ist, ist diese Zahl – grundsätzlich bezogen auf den Stichtag – in den Erläuterungen oder in der Vorbemerkung zu dem betreffenden Kapitel anzugeben.
Der Vorlagetermin und der Stichtag werden durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium im jeweiligen Haushaltsaufstellungsschreiben festgelegt.

12.3 Nachtragshaushalte

Die Bestimmungen der Haushaltsaufstellungsrichtlinien gelten für die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplans entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.