Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
13.
Vorlage der Unterlagen für die Finanzplanung

13.1 Allgemeines

Nach §§ 9 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) in Verbindung mit § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist der Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Finanzplan ist durch eine jährliche Fortschreibung an die finanz- und gesamtwirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das Vorjahr. Das zweite und das dritte Planungsjahr (Letzteres nur bei Zweijahreshaushalten) sind mit dem Haushaltsentwurf identisch.

13.2 Formelle Gestaltung

13.2.1

Die Beiträge für die nicht mit dem Haushaltsentwurf identischen Planungsjahre (das sind in der Regel die Anmeldungen für das vierte und fünfte Jahr – und soweit zweckmäßig, für ein weiteres – Planungsjahr) sind in die Haushaltsvoranschläge aufzunehmen, und zwar in die Spalte »Finanzplanung«.

13.2.2

Angaben zu den Einnahmen der Hauptgruppe 1 sind nur bei Ansätzen von mindestens 10 Mio. € im Einzelfall erforderlich; im Übrigen wird zur Arbeitserleichterung die Fortschreibung durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium vorgenommen. Die nach Nr. 13.2.1 vorgesehene Fortschreibung der Einzeltitel bei der Hauptgruppe 4 und den Obergruppen 51 bis 54 erfolgt ebenfalls durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium, das auch die entsprechenden Ausgaben in den Finanzplan einstellt.

13.2.3

Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, die Angaben für die Finanzplanungsjahre zusätzlich zu erläutern. Soweit eine schriftliche Begründung bei außergewöhnlichen Einnahme- und Ausgabeveränderungen geboten erscheint, ist sie in einer besonderen Anlage vorzunehmen.