Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
5.
Kapitel

5.1 Begriffsbestimmung

Jedes Kapitel (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayHO) eines Einzelplans enthält in sich abgeschlossen sämtliche Einnahmen, Ausgaben, Stellen und Verpflichtungsermächtigungen einer Dienststelle oder mehrerer gleichartiger Dienststellen (z.B. Kapitel 12 77 »Wasserwirtschaftsämter«) oder auch Einnahmen, Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen gleichen Sachzusammenhangs.

5.2 Kapitelnummern

Das Kapitel erhält eine vierstellige Kapitelnummer. Die ersten beiden Stellen entsprechen der Nummer des Einzelplans, die nach einem Leerraum anzufügenden beiden letzten Stellen bestimmen das Kapitel (z.B. Einzelplan 04, Kapitel 01, Kapitelnummer 04 01 = zugleich Kapitelkurzbezeichnung). Zum besseren Verständnis ist in der Regel das Kapitel mit der vollen Kapitelnummer wiederzugeben (Kap. 04 01). Soweit die Einzelpläne einzelne Verwaltungszweige umfassen (Ressortprinzip), ist das Kapitel 01 der jeweiligen obersten Staatsbehörde, das Kapitel 02 den »Sammelansätzen für den Gesamtbereich des Einzelplans« und das Kapitel 03 den »Allgemeinen Bewilligungen« vorzubehalten. Die »Allgemeinen Bewilligungen« können in größeren Einzelplänen fachbezogen auf mehrere Kapitel verteilt werden.
Das Kapitel erhält neben der Kapitelnummer eine Bezeichnung (z.B. .. 01: Ministerium).

5.3 Vorbemerkung zu den Kapiteln

Den Erläuterungen jedes Kapitels ist eine Vorbemerkung voranzustellen, in der insbesondere Aufbau und Aufgaben der jeweiligen Dienststelle(n) in den Grundzügen darzustellen sind; dabei sind möglichst auch die Rechtsgrundlagen anzugeben.

5.4 Kapitelabschluss

Hinter dem letzten Titel eines Kapitels wird der Abschluss – gegliedert nach Einnahme- und Ausgabehauptgruppen – unter Ausweisung des Zuschusses oder Überschusses gebildet. Die Summen der budgetierten Titel werden im Voranschlag zusätzlich gesondert ausgewiesen.

5.5 Wegfallende Kapitel

Bei Kapiteln, die wegfallen, ist jeder Titel als »weggefallen« darzustellen (vgl. Nr. 6.9).
Kapitel, die umgesetzt werden, sind an der bisherigen Stelle entsprechend Satz 1 als »weggefallen« zu behandeln; an der neuen Stelle ist jeder Titel des Kapitels als neuer Titel auszubringen (vgl. Nr. 6.6). Die Umsetzung ist an beiden Stellen zu erläutern.