Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
9.
Zuwendungsbescheid

9.1 Ermächtigung

1Die Regierung erteilt den Zuwendungsbescheid, sobald sie hierzu von den zuständigen Staatsministerien ermächtigt wird. 2Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis einschließlich 500 000 Euro entfällt das Ermächtigungserfordernis.

9.2 Gemeinsamer Zuwendungsbescheid

Sofern für ein Vorhaben auch eine Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln erfolgen soll, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Zuwendungsbescheid durch die Regierung zu erteilen.

9.3 Inhalt des Zuwendungsbescheids

9.3.1 Darstellung der Finanzierung

1Im Zuwendungsbescheid sind die Zuwendungen nach dem BayGVFG und nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG in Prozentsätzen der zuwendungsfähigen Kosten beziehungsweise die Festbeträge sowie der Finanzierungsplan anzugeben. 2Die abweichend vom Antrag als nicht zuwendungsfähig gewerteten Kosten sind detailliert darzulegen.

9.3.2

Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten,
die geförderten Einrichtungen innerhalb von 25 Jahren,
bei technischen Anlagen und Wartehäuschen innerhalb von zehn Jahren,
bei EDV-Ausstattungen (insbesondere RBL/ITCS, Bordrechner) innerhalb von fünf Jahren
ab Fertigstellung des Vorhabens nicht für andere Zwecke zu verwenden.

9.3.3

Soweit für das jeweilige Vorhaben einschlägig, ist der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid ferner dazu zu verpflichten,
im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung für Bauleistungen die Teile B und C der VOB anzuwenden,
bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen die örtlich zuständige Regierung in der Bekanntmachung als Nachprüfungsstelle gemäß § 21 VOB/A zu nennen,
Belege und Verträge im Sinne der Nr. 6.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise Nr. 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) auch für Leistungen aufzubewahren, mit deren Ausführung Dritte (zum Beispiel bei Spartenverlegungen) beauftragt sind,
die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie und Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen anzuwenden,
nach Möglichkeit einen pauschalierten Schadensersatz für den Fall von Kartellverstößen zu vereinbaren sowie
Spartenträgern, auf die er oder sein Eigentümer direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausübt, bei Beauftragung mit Leistungen die Beachtung der für ihn geltenden Vergabebestimmungen aufzuerlegen und bei nicht beherrschten Spartenträgern dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Abrechnung (Verwendungsnachweis) nachvollziehbare Unterlagen im Sinne der Nr. 6.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6.5 ANBest-K beziehungsweise der Baufachlichen Nebenbestimmungen vorgelegt werden; widrigenfalls werden die zuwendungsfähigen Kosten für Spartenverlegungen um 25 % gekürzt.

9.3.4

Bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten ist der Zuwendungsempfänger ferner dazu zu verpflichten,
der Regierung die Beendigung der Nutzung des Grundstücks für den vorgesehenen Zweck auch nach Ablauf der Bindungsfrist anzuzeigen und den auf den Grunderwerb entfallenden Teil der Förderung zurückzuzahlen sowie
für den Fall, dass während der Bindungsfrist der ÖPNV-Anteil nicht nur vorübergehend um mindestens 15 Prozentpunkte zurückgeht und hierfür auch ein Rückgang der Kilometerleistung im ÖPNV ursächlich ist, die Zuwendung zeitanteilig zurückzuzahlen; der Zuwendungsempfänger kann die Verpflichtung dadurch abwenden, dass er nach Zustimmung der Regierung zur Übertragung der zeitanteiligen Restförderung die Anlage an ein anderes Verkehrsunternehmen veräußert und übereignet, das die Anlage für förderfähige ÖPNV-Verkehre nutzen und in alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Zuwendungsrechtsverhältnisses eintreten muss.

9.3.5

1Bei Umsteigeanlagen ist in den Zuwendungsbescheid ein Vorbehalt zur Neufestsetzung der zuwendungsfähigen Kosten auf Grundlage der durch Zählungen innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme ermittelten tatsächlichen Belegung aufzunehmen. 2Hierbei ist ein Reservezuschlag von in der Regel bis zu 20 % zu berücksichtigen.

9.3.6

Bei RBL/ITCS und DFI sind die zusätzlichen Bedingungen und Auflagen der Anlage 5 zu verfügen.

9.3.7

In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Beteiligung des Vorhabenträgers an Verkehrskooperationen, aufgenommen werden.

9.3.8

1Privaten Trägern von Vorhaben (privater Kapitalanteil von mehr als 50 %) ist aufzugeben, dass die Mittel erst nach ausreichender Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche, in der Regel durch Bestellung einer Grundschuld, und nach Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Zweckbindung ausgezahlt werden können. 2Diese Sicherungen sollen an erster Stelle im Grundbuch eingetragen werden. 3Eine Bestellung an nächstbester Stelle ist möglich, wenn diese Stelle unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstücks und des Sicherungszwecks zur Befriedigung ausreicht. 4An die Stelle der Grundschuld kann eine Bürgschaft treten; kommunale Körperschaften kommen für die Übernahme einer Bürgschaft entsprechend den kommunalen Wirtschaftsbestimmungen in der Regel nicht in Betracht.

9.3.9

Im Übrigen gelten die maßgeblichen Allgemeinen Nebenbestimmungen gem. VV zu Art. 44 BayHO (unter anderem ANBest-P beziehungsweise ANBest-K); diese sind zum Bestandteil des ersten Zuwendungsbescheides zu machen und in dieser Fassung für den gesamten Fördervollzug verbindlich zu erklären.

9.3.10 Hinweise

9.3.10.1

Der Bescheid muss Hinweise auf die Verpflichtungen enthalten,
Zuwendungen für die Folgejahre jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres zu beantragen (Nr. 8.6),
einen Auszahlungsantrag nach Nr. 12 zu stellen,
eine Baurechnung nach Nr. 13 zu führen und
der Regierung Zwischenverwendungsnachweise nach Anlage 3 bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.

9.3.10.2

Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben gegenstandslos wird, wenn mit ihm nicht innerhalb von drei Kalenderjahren nach Erlass des Erstbescheides begonnen worden ist (auflösende Bedingung).

9.4 Information der Staatsministerien

Die Regierung übermittelt einen Abdruck des Bescheids an das für Verkehr zuständige Staatsministerium und im Falle der Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln auch an das für Finanzen zuständige Staatsministerium.

9.5 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres. 2Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.