Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
15.
Prüfung der Verwendung
1Die Regierung prüft die Verwendung der Mittel. 2Die Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums über die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. 3Vorläufige Nachweise der Verwendung, deren Prüfung länger als drei Jahre zurückliegt, können von der Bewilligungsbehörde für endgültig erklärt werden. 4Die Regierung übermittelt einen Abdruck des Prüfungsvermerks und des Schlussbescheids dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium und im Falle der Komplementärförderung aus BayFAG-Mitteln auch dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium.