Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
8.
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen

8.1 Antragsformalitäten

1Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen ist möglichst frühzeitig in schriftlicher oder elektronischer Form bei der nach Nr. 7.1 zuständigen Regierung gemäß Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu stellen. 2Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. 3Dieser führt intern den Ausgleich mit den anderen Beteiligten durch.

8.2 Antragsunterlagen

8.2.1

Dem Antrag sind folgende Unterlagen, auch in elektronischer Form, beizufügen:

8.2.1.1

Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben gemäß Anlage 1;

8.2.1.2

Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne, soweit sie der Regierung noch nicht vorliegen;

8.2.1.3

Erläuterungsbericht mit ausführlicher Darlegung der angestrebten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere Angaben über
die Situation der derzeit vorhandenen Verkehrsanlagen und deren Kapazität (Liniennetze mit Angabe der Haltestellen und Umsteigemöglichkeiten, zugehörige Parkmöglichkeiten et cetera) sowie
die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitpläne, Planfeststellung) sowie Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen);

8.2.1.4

Übersichtsplan des Vorhabens;

8.2.1.5

für die Beurteilung der Maßnahme notwendige Pläne, Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse, darüber hinaus, soweit zur Darstellung besonderer Bauwerke (Haltestellen, Park-and-Ride-Anlagen, Parkeinrichtungen, Betriebshöfe, zentrale Werkstätten et cetera) erforderlich (bei Tiefbauvorhaben in Anlehnung an die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau – Ausgabe 2012 [RE 2012]);

8.2.1.6

Kostenschätzung/Kostenberechnung mit Kostenzusammenfassung (bei Hochbaumaßnahmen gemäß Muster 5 zu Art. 44 BayHO, zusätzliche Einzelaufstellung für Gerätekosten; bei Tiefbaumaßnahmen in Anlehnung an die Anlage der Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau – RE – Ausgabe 2012);

8.2.1.7

Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 2;

8.2.1.8

Stellungnahme des Aufgabenträgers;

8.2.1.9

Nachweis über die Anhörung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BayGVFG mit dem entsprechenden Ergebnis;

8.2.1.10

bei Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten zusätzlich
eine Aufstellung über die im Jahr vor der Antragstellung gefahrenen Kilometer, aufgegliedert nach den einzelnen Verkehrsarten,
Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung der letzten zwei Jahre,
eine Aussage der Baugenehmigungsbehörde über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und
eine Aufstellung über vorhandene Geräte und Anlagenteile.

8.2.2

Die Regierung kann weitere Unterlagen, insbesondere über die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Lage des Vorhabenträgers sowie über dessen wirtschaftliche Verhältnisse (zum Beispiel bei kommunalen Antragstellern die Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO), anfordern.

8.3 Prüfung des Antrags

1Die Regierung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie darauf,
ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesen Richtlinien vorliegen,
in welchem Umfang die Kosten des Vorhabens zuwendungsfähig sind,
in welcher Höhe das Vorhaben zu fördern ist.
2Bei Vorhaben im Sinne des Art. 2 Nr. 2 BayGVFG nimmt die zuständige Stelle die aufsichtsbehördliche technische Überprüfung wahr. 3Die Regierung erstellt über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfvermerk; dieser enthält bei Vorhaben mit Kostenhöchstwerten nach Nr. 6.2.4 auch deren Berechnung.

8.4 Vorlage des Antrags

1Ist das Vorhaben für den Zeitpunkt der beantragten Förderung in ein Programm aufgenommen und liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, so legt die Regierung den Antrag dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium und dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium vor. 2Dem für das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmten Antrag sind nur die Unterlagen nach den Nrn. 8.2.1.3, 8.2.1.4, 8.2.1.6, 8.2.1.7 und 8.2.1.8 sowie der Prüfvermerk beizufügen. 3Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis einschließlich 500 000 Euro entfällt die Vorlage an die für Verkehr und Finanzen zuständigen Staatsministerien.

8.5 Vorlage von Anträgen an das Bundesverkehrsministerium

Das für Verkehr zuständige Staatsministerium übermittelt die Anträge für Vorhaben, die gemäß Nr. 7.4 Satz 3 für das GVFG-Bundesprogramm vorgeschlagen wurden, mit Unterlagen und Prüfvermerk dem Bundesverkehrsministerium.

8.6 Zuwendungen für die Folgejahre

Zuwendungen für die auf den ersten Zuwendungszeitraum folgenden Haushaltsjahre sind nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen.