Inhalt
12.
Auszahlung der Mittel
1Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Maßgabe der VV zu Art. 44 BayHO entsprechend den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Kosten durch die zuständige Regierung. 2Die Auszahlung der Fördermittel für den Grunderwerb (Nr. 6.2.2) erfolgt frühestens bei Beginn der Bauarbeiten.