Inhalt
    
    
            
              12.
               Auszahlung der Mittel 
              
             
             1Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Maßgabe der VV zu Art. 44 BayHO entsprechend den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Kosten durch die zuständige Regierung. 2Die Auszahlung der Fördermittel für den Grunderwerb (Nr. 6.2.2) erfolgt frühestens bei Beginn der Bauarbeiten.