Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
11.
Bewirtschaftung der Mittel
1Die Regierungen erhalten zur Abwicklung der Programme jährlich Kontingente zur Bewirtschaftung zugewiesen. 2Ihnen obliegt die Aufteilung auf die in den Programmen enthaltenen Vorhaben entsprechend deren Dringlichkeit und dem im laufenden Jahr zu erwartenden Baufortschritt. 3Die Regierung leitet dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium, dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium sowie dem Bayerischen Obersten Rechnungshof bis zum 1. April des Folgejahres in elektronischer Form eine Übersicht über die Mittelverwendung (Anlage 6) im abgelaufenen Haushaltsjahr zu. 4Dabei sind Rückflüsse mit Begründung in geeigneter Form darzustellen. 5Geförderte Maßnahmen sind so lange aufzunehmen, bis der Verwendungsnachweis geprüft ist.