Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
13.
Rechnungslegung
1Der Vorhabenträger hat eine Baurechnung nach Maßgabe der VV zu Art. 44 BayHO zu führen. 2Das Bauausgabebuch kann nach Anlage 4 (gegliedert zumindest nach den Hauptziffern des Finanzierungsplans) oder in anderer geeigneter Weise geführt werden.