Inhalt
1Der Vorhabenträger hat eine Baurechnung nach Maßgabe der VV zu Art. 44 BayHO zu führen. 2Das Bauausgabebuch kann nach Anlage 4 (gegliedert zumindest nach den Hauptziffern des Finanzierungsplans) oder in anderer geeigneter Weise geführt werden.