Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
7.
Anmeldung der Investitionsvorhaben

7.1 Anmeldeformalitäten

1Die zu fördernden Vorhaben sind zur Aufnahme in das GVFG-Bundes- oder -Landesprogramm bei der Regierung anzumelden, in deren Bereich die Verwirklichung des Vorhabens geplant ist. 2Die Vorhaben sollen frühzeitig, Großvorhaben möglichst fünf Jahre vor dem beabsichtigten Baubeginn angemeldet werden. 3Folgende Unterlagen sind beizufügen:
Beschreibung des Vorhabens,
Angaben über die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten, die erwartete Zuwendung und die voraussichtlichen Zuwendungsraten,
Angaben über die Bauzeit,
Finanzierungsplan,
Erläuterung, aus der ersichtlich ist, dass das Vorhaben nach Art und Umfang unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich und mit zusammenhängenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt ist,
Nachweis, dass das Vorhaben in einem Nahverkehrsplan oder in einem gleichwertigen Plan enthalten ist oder dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Förderung voraussichtlich vorliegen werden,
Übersichtsplan mit Darstellung des Liniennetzes.

7.2 Prüfung der Anmeldung

Die Regierung prüft auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen, ob für das Vorhaben die Fördervoraussetzungen nach Nr. 5 vorliegen oder zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids voraussichtlich vorliegen werden.

7.3 Vorlage bei erhöhten Fördersätzen

Soweit erhöhte Fördersätze nach Nr. 6.4.2 in Betracht kommen, legt die Regierung die Anmeldung dieser Vorhaben mit einer besonderen Begründung dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium beziehungsweise dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium vor.

7.4 Vorlage der Anmeldungen und Fortschreibung der Programme

1Die Regierungen legen dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium und dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium auf der Grundlage der Anmeldungen einen Entwurf für die Fortschreibung des jeweiligen Abschnitts der Programme vor. 2Sie setzen dabei die für eine Förderung geeigneten Vorhaben nach Dringlichkeit geordnet ein. 3Das für Verkehr zuständige Staatsministerium nimmt die von der Regierung gemeldeten Vorhaben, soweit ihre Förderung möglich ist, in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit in das GVFG-Landesprogramm auf beziehungsweise meldet sie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zum GVFG-Bundesprogramm an. 4Bei der Aufnahme in das GVFG-Landesprogramm ist festzulegen, dass sie für Vorhaben gegenstandslos wird, die nicht innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre begonnen werden. 5Die abgestimmten Programme übermittelt das für Verkehr zuständige Staatsministerium in elektronischer Form dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und den betroffenen Regierungen.