Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
14.
Nachweis der Verwendung

14.1

1Der Vorhabenträger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. 2Hierzu ist der Regierung nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis oder – sofern nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO möglich und im Zuwendungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden. 3Der Einzelnachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die im Rahmen der Baurechnung zu führenden Unterlagen erbracht.

14.2

1Kann eine Maßnahme nicht innerhalb der in Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K genannten Frist abgerechnet werden, ist ein vorläufiger Nachweis der Verwendung zu erstellen. 2Die Möglichkeit der VV Nr. 5.1.6 zu Art. 44 BayHO zur Fristverlängerung bei Vorliegen besonderer Umstände bleibt unberührt. 3Beim Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- oder Untergrundbahnen oder Bahnen besonderer Bauart ist gleichzeitig die Inbetriebnahmegenehmigung nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vorzulegen.