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RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
10.
Änderung des Vorhabens

10.1

Ein Änderungsantrag mit den für seine Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Gegenüberstellung) ist unverzüglich bei der zuständigen Regierung insbesondere zu stellen, sofern
eine wesentliche Planänderung erforderlich wird oder
bei einer Anteilfinanzierung über 20 % hinausgehende Abweichungen von Einzelansätzen des Finanzierungsplans vorgesehen sind.

10.2

Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur möglich, wenn bei der Regierung unverzüglich ein Änderungsantrag gestellt wird und die Steigerung gegenüber den festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten
mehr als 2 %, mindestens aber 10 000 Euro, beträgt,
nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung, unwirtschaftliche oder verzögerte Ausführung oder Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen zurückzuführen ist und
bei plankonformer Ausführung für den Zuwendungsempfänger nicht vermeidbar war (zum Beispiel höhere Ausschreibungsergebnisse) oder durch Ergänzungen oder Erweiterungen des Vorhabens verursacht wurde, die entweder zur Auflage gemacht oder von der Regierung nach unverzüglicher Anzeige als notwendig und zweckmäßig anerkannt worden sind.

10.3

1Das Ergebnis der Prüfung des Änderungsantrags ist dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium und dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium vorzulegen, falls dadurch
die zuwendungsfähigen Kosten erstmals über 500 000 Euro steigen,
ein Vorhaben zum Großvorhaben wird,
bei einem Großvorhaben die Erhöhung mehr als 10 % beträgt oder
Das Vorhaben aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms gefördert wird.
2Bei Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms leitet das für Verkehr zuständige Staatsministerium den geprüften Änderungsantrag an das Bundesverkehrsministerium weiter. 3Die Regierung erlässt in den Fällen des Satzes 1 einen geänderten Zuwendungsbescheid, sobald sie hierzu von den zuständigen Ministerien die Zustimmung erhalten hat.