Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
6.
Art und Umfang der Förderung

6.1 Art der Förderung

6.1.1

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag gewährt, soweit nicht im Einzelfall, insbesondere bei der Anwendung von Kostenrichtwerten, eine Festbetragsfinanzierung sachgerechter erscheint.

6.1.2

Bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten wird der auf den Grunderwerb gemäß Nr. 6.2.4 entfallende Teil der Förderung als rückzahlbare Zuwendung gewährt.

6.2 Zuwendungsfähige Kosten

6.2.1 Baukosten und Baunebenkosten

6.2.1.1

1Zuwendungsfähig sind die Kosten für den Bau oder Ausbau der in Nr. 2.1 genannten Verkehrswege und -anlagen. 2Zum Bau oder Ausbau gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für die nach dem Stand der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens sowie die notwendigen Folgemaßnahmen. 3Beim schienengebundenen ÖPNV sowie bei Omnibusbahnhöfen, Haltestellen und Umsteigeanlagen zählen hierzu auch:
in Bahnhöfen neben festen Treppen in der Regel Fahrtreppenanlagen und ein Aufzug oder eine barrierefreie Rampe je Bahnsteig,
Sicherungsposten,
Fahrstromanlagen einschließlich Unterwerke oder Gleichrichterstationen,
Mittel- und Niederspannungsanlagen mit Notstromversorgung,
Anlagen für Wasserversorgung, Heizung, Be- und Entlüftung, Klimaanlagen für Technikräume sowie sanitäre Anlagen (Toiletten auch für das Fahrpersonal),
Brand- und Wasserschutzanlagen,
Funk-, Fernmelde-, Steuerungs- und Videoanlagen,
bei Verkehrsbetrieben, die der kritischen Infrastruktur (KRITIS) zugeordnet sind, erhöhte Investitionen für Anlagen im Bereich der IT-Sicherheit,
Anlagen zur Fahrgastinformation,
Anlagen zur Anschlusssicherung,
Einrichtungen, die dem Witterungsschutz und der Sicherheit wartender Fahrgäste sowie der Aufenthaltsqualität dienen,
Zu- und Abfahrten einschließlich Beschilderung,
planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen,
Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen und Provisorien während der Bauphase,
Beleuchtungsanlagen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit und insbesondere der Sicherheit der Fahrgäste erforderlich sind,
Wiederherstellungsarbeiten (zum Beispiel bauliche Anlagen, Verkehrsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Grünanlagen) im notwendigen Umfang unter Berücksichtigung eines möglichen Vorteilsausgleichs,
erstmalige Bepflanzung einschließlich Entwicklungspflege bis zu zwei Jahren,
Winterbaumaßnahmen,
Anpassung von Schiebern und Schächten von Ver- und Entsorgungsanlagen in öffentlichen Verkehrsflächen beim Bau von Bahnen im Sinne der Nr. 2.1.1,
maßnahmenbedingte Spartenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen zum Vorteilsausgleich gemäß Nr. 6.2.8,
Regieleistungen, die für eine Ausschreibung nicht geeignet sind, bei denen eine Ausschreibung nicht zu einem wirtschaftlichen Ergebnis führt oder die in sicherheitsrelevante Bereiche eingreifen; sie sind nach den durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium jährlich herausgegebenen Personalausgabenhöchstsätzen für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu berechnen.

6.2.1.2

1Zuwendungsfähig sind daneben folgende Baunebenkosten:
Haftpflicht- und Bauwesenversicherung,
Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung (soweit nicht bereits in den Gestehungskosten enthalten),
Beseitigung von Altlasten, soweit der Zuwendungsempfänger oder Dritte nicht bereits anderweitig dazu verpflichtet sind,
Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Sicherung und Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Vorhabenträger durchgeführt werden kann,
Entschädigungsleistungen für Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke,
Umsatzsteuer, soweit nicht als Vorsteuer absetzbar.
2Planungskosten sind in pauschalierter Form zuwendungsfähig (Nr. 6.2.3).

6.2.2 Grunderwerb

6.2.2.1

1Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten im Sinne der Nr. 6.1.2 Sätze 3 bis 5 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) zuwendungsfähig. 2Der Erwerb von Grundeigentum wird nur dann gefördert, wenn die Bestellung einer Dienstbarkeit oder eines Erbbaurechtes nicht möglich ist. 3Beim Grunderwerb zwischen Familienangehörigen, Tochtergesellschaften, Tochtergesellschaften und Muttergesellschaften sowie zwischen Aufgabenträger und kreisangehöriger Gemeinde oder vergleichbaren Konstellationen sind nur die Ausgaben des Ersterwerbs zuwendungsfähig. 4Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke, Grundstücksteile oder Grundstücksrechte, die
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind,
sind nicht zuwendungsfähig. 5Kann ein Grundstück auch anderweitig genutzt werden, so sind die Grunderwerbskosten nur in Höhe des Prozentsatzes zuwendungsfähig, der dem Teilnutzwert für das Vorhaben am Gesamtnutzwert entspricht.

6.2.2.2

Wird eine bestehende Anlage ausgebaut, so sind Grunderwerbskosten nur insoweit zuwendungsfähig, als bisher nicht für die Anlage genutzte Flächen in Anspruch genommen werden.

6.2.2.3

1Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Gestehungskosten zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstücks entstanden wären. 2Nr. 6.2.2.1 Sätze 3 bis 5 sind zu beachten. 3Gestehungskosten für vom Vorhabenträger selbst benötigte Ersatzgrundstücke sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer Verkehrswege erforderlich sind.

6.2.2.4

1War ein Grundstück zur Zeit des Erwerbs bebaut oder mit Anlagen versehen, so ist der Verkehrswert der Gebäude oder Anlagen zum Zeitpunkt des Erwerbs Bestandteil der zuwendungsfähigen Gestehungskosten. 2Wurde das Gebäude oder die Anlage in der Zeit zwischen dem Erwerb und der Verwendung des Grundstücks für den geforderten Zweck anderweitig genutzt, so sind von den Gestehungskosten angemessene Beträge abzusetzen. 3Im Übrigen ist der Wert solcher Gebäude oder Anlagen nicht zuwendungsfähig.

6.2.2.5

1Für den Erwerb von Pacht- und Erbbaurechten sowie Dienstbarkeiten gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 2Als Gestehungskosten wird das Zehnfache des ortsüblichen jährlichen Erbbauzinses anerkannt.

6.2.2.6

Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen für den ÖPNV innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nr. 9.3.2.2 entbehrlich und können die auf diese Weise frei werdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich genutzt werden, so sind die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens um den Verkehrswert oder erzielten höheren Erlös der entbehrlichen Verkehrsanlage entsprechend dem Verhältnis der Gesamtkosten des Vorhabens zu dessen zuwendungsfähigen Kosten zu kürzen.

6.2.3 Planungskosten

Kosten der Planung und Bauleitung sind pauschal zuwendungsfähig in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nrn. 6.2.1 und 6.2.2.

6.2.4 Kostenrichtwerte, Kostenhöchstwerte

1Zur Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben, insbesondere bei Vorhaben der Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 sowie Omnibusbetriebshöfen nach Nr. 2.1.4, kann das für Verkehr zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium Kostenrichtwerte als Kostenhöchstwerte festlegen. 2Soweit kein Kostenrichtwert vorgesehen ist, sind die zuwendungsfähigen Kosten unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den Nrn. 6.2.1 bis 6.2.3 zu ermitteln.

6.2.5 Vorsorgemaßnahmen

6.2.5.1

Vorsorgemaßnahmen sind einzelne Bauleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben (Erstvorhaben) für ein später durchzuführendes förderungsfähiges Vorhaben (Zweitvorhaben) erbracht werden.

6.2.5.2

Die Kosten nach Maßgabe der Nrn. 6.2.1 bis 6.2.4 für die Vorsorgemaßnahmen werden zuwendungsfähig, wenn
das Zweitvorhaben gefördert wird,
die Vorsorgemaßnahme für das Zweitvorhaben verwendet wird,
der Träger des Zweitvorhabens die Vorsorgemaßnahme selbst vorfinanziert sowie
die für das Zweitvorhaben zuständige Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Vorhabenbeginn für die Vorsorgemaßnahme zugestimmt hat.

6.2.5.3

Dem vorzeitigen Vorhabenbeginn soll nur dann zugestimmt werden, wenn
die spätere Ausführung der Vorsorgemaßnahme mit wesentlich höheren Kosten verbunden und technisch nicht oder nur schwer durchführbar wäre sowie
gesichert erscheint, dass die Vorsorgemaßnahme später für das Zweitvorhaben verwendet wird.

6.2.5.4

1Die Kosten für die Vorsorgemaßnahme einschließlich der Grunderwerbskosten können ausnahmsweise bereits als Kosten des Erstvorhabens anerkannt und gefördert werden, wenn dieses selbst nach dem BayGVFG förderfähig ist. 2Die Vorsorgemaßnahme muss in diesem Fall auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt werden.

6.2.5.5

1Als Kosten für die Vorsorgemaßnahme sind – soweit sich nicht aus kreuzungsrechtlichen Regelungen etwas anderes ergibt – die durch sie unmittelbar veranlassten und tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten des Erstvorhabens anzusehen. 2In besonders gelagerten Fällen ist eine andere Kostenaufteilung möglich.

6.2.6 Umleitungsstrecken

6.2.6.1

1Die notwendigen Kosten nach Maßgabe der Nrn. 6.2.1 bis 6.2.4 für das Herrichten von Umleitungsstrecken, die für die Durchführung eines förderungsfähigen Vorhabens notwendig werden, sind zuwendungsfähig. 2Zum Herrichten gehören auch die Wiederherstellung des früheren Zustands sowie die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden. 3In der Regel sollen Umleitungsstrecken behelfsmäßig so hergerichtet werden, wie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs erforderlich ist. 4Werden dennoch beim Herrichten der Umleitungsstrecke Maßnahmen getroffen, die allein für die Umleitung nicht erforderlich wären, so sind die insoweit entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.

6.2.6.2

1Ist es wirtschaftlicher, anstelle einer Umleitungsstrecke für einen Schienenweg einen Ersatzverkehr einzurichten, können die Kosten für die Beschaffung (Anmietung, gegebenenfalls Ankauf) der erforderlichen Fahrzeuge zuwendungsfähig sein, wenn und soweit der Ersatzverkehr nicht mit vorhandenen Fahrzeugen durchgeführt werden kann. 2Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ist der Restwert der Fahrzeuge, den sie nach Beendigung des Ersatzverkehrs haben, zu berücksichtigen.

6.2.6.3

1Kosten für Betriebserschwernisse, die dem Vorhabenträger selbst oder dem Verkehrsträger durch die Umleitung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig. 2Entschädigungen, die an einen Dritten für Betriebserschwernisse zu leisten sind, sind zuwendungsfähig.

6.2.6.4

1Erwirbt der Vorhabenträger durch das Herrichten der Umleitungsstrecke einen erheblichen bleibenden materiellen Vorteil, so ist dieser bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten zu berücksichtigen. 2Das gilt nicht, wenn der für die Umleitung benutzte Verkehrsweg selbst nach dem BayGVFG zuwendungsfähig ist.

6.2.6.5

Werden nach Beendigung der Umleitung Gegenstände zurückgewonnen (zum Beispiel Signalanlagen), so ist deren Wert von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen.

6.2.7 ÖPNV-Anteil

1Soweit ein Vorhaben nicht ausschließlich der Verbesserung des ÖPNV dient, sind die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Kosten nur entsprechend dem Verhältnis des Nutzens für den ÖPNV zum Gesamtnutzen als Bemessungsgrundlage (ÖPNV-Anteil) für die Zuwendung anzusetzen. 2Bei Betriebshöfen und zentralen Werkstätten entspricht der ÖPNV-Anteil dem Verhältnis der im Kalenderjahr vor der Antragstellung im ÖPNV gefahrenen Kilometer zur Gesamtzahl der Jahreskilometer aller Fahrzeuge, für die der Betriebshof oder die Werkstatt zur Verfügung stehen soll. 3Sind Angaben für das Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht vorhanden oder nicht maßgebend, so ist der ÖPNV-Anteil für das erste Kalenderjahr nach Fertigstellung des Vorhabens zu schätzen.

6.2.8 Vorteilsausgleich

Werden im Zusammenhang mit dem Vorhaben andere Verkehrswege, Verkehrsanlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert und tritt dadurch bei diesen eine Wertsteigerung oder eine Kostenminderung durch Hinausschieben oder Vorverlegen des nächsten Erneuerungstermins ein, so ist bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen.

6.2.8.1

Ein Vorteilsausgleich entfällt, soweit im notwendigen Umfang
Verkehrswege oder -anlagen des Vorhabenträgers selbst verlegt, verändert oder erneuert werden,
Verkehrswege oder -anlagen Dritter, die nach Art. 2 BayGVFG selbst förderfähig sind, verlegt, verändert oder erneuert werden,
zusätzliche Anlagenteile nur infolge des Vorhabens erstellt werden müssen (zum Beispiel bei Versorgungsleitungen: Einbau von Schiebern, Muffen, Schächten, Dükern oder Rohrmehrlängen).

6.2.8.2

1Ein Vorteilsausgleich entfällt auch, wenn der Eingriff in die Anlagen dem Unternehmer keinen Vorteil oder Nachteil bringt. 2Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
eine Anlage unter Verwendung des vorhandenen Materials nur verlegt wird oder
nur ein Teil der Anlage erneuert wird, der bei einer späteren Erneuerung der Anlage nicht ausgespart werden kann.

6.2.8.3

1Ein Vorteilsausgleich ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn bei Anlagen Dritter Folgepflicht besteht und der Dritte die gesamten Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. 2Sofern der Dritte aufgrund eines bestehenden Vertrags nur einen Teil der Kosten für den Vorteilsausgleich zu übernehmen hat, ist dieser Anteil bei der Festsetzung des Vorteilsausgleichs anzurechnen. 3Entschädigungen im Zuge von BayGVFG-Maßnahmen, die aufgrund von förderfähigen Baumaßnahmen notwendig werden, können nur an selbstständige Betriebe gewährt werden, für die keine Folgekostenpflicht besteht. 4Hierbei sind Konzessionsverträge der beteiligten Betriebe von der Bewilligungsbehörde einer besonderen Prüfung zu unterziehen.

6.2.8.4

Ein Vorteilsausgleich entfällt bei Lichtsignalanlagen im Zuge von Straßen in der Baulast des Bundes oder des Freistaates Bayern, die im Zusammenhang mit Beschleunigungsmaßnahmen umgerüstet oder erneuert werden.

6.2.8.5 Berechnung des Vorteilsausgleichs

Als Vorteilsausgleich sind für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
der Wert der anfallenden Gegenstände,
die Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,
Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung der Anlagen Dritter
zu berücksichtigen.

6.2.8.6

Abweichend von Nr. 6.2.8.5 sind als Vorteilsausgleich in der Regel
bei Ver- und Entsorgungsanlagen sowie bei Lichtsignalanlagen und Verkehrsrechnern, die infolge des Verkehrswegebaus sowie im Rahmen von Beschleunigungsmaßnahmen umgerüstet oder erneuert werden, pauschal 40 %
bei Telekommunikationslinien pauschal 20 %
der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anzusetzen.

6.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten

6.3.1 Baukosten

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten für
Maßnahmen der Unterhaltung und der Instandsetzung sowie Ablösebeträge für Unterhaltsmehrkosten,
zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen wie Fern- und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten,
Ausstattung mit Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten,
Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung,
Fahrgeldmanagementsysteme,
Fahrgastzähleinrichtungen,
Ausbildung von Sicherungsposten.

6.3.2 Verwaltungs- und Planungskosten

1Nicht zuwendungsfähig sind Verwaltungskosten. 2Hinsichtlich der Aufwendungen für Planung und Bauleitung gilt Nr. 6.2.3.

6.3.3 Weitere Baunebenkosten

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auch Kosten für
Betriebserschwernisse beim Vorhabens- oder Verkehrsträger, auch wenn sie durch das Vorhaben (auch bei von diesem ausgelösten Umleitungen) verursacht werden,
künstlerische Ausgestaltung,
Grundsteinlegungen,
Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme,
Besucherkanzeln und Besichtigungstribünen,
Errichtung von Bautafeln,
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabenträger als Vorsteuer nach dem Umsatzsteuerrecht absetzen kann,
Finanzierungskosten.

6.3.4 Kostenbeiträge Dritter

Nicht zuwendungsfähig sind zudem Kosten, die ein anderer als der Vorhabenträger zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteil nach Kreuzungsrecht, Ausbaubeiträge nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs, Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes).

6.4 Höhe der Förderung

6.4.1

Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten können grundsätzlich Zuwendungen in folgender Höhe gewährt werden:

6.4.1.1

für die ergänzende Förderung von Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms:
bis zu 20 % aus BayFAG-Mitteln,

6.4.1.2

für Vorhaben des GVFG-Landesprogramms:
bis zu 80 % aus dem GVFG-Landesprogramm und ergänzend
bis zu 10 % bei Großvorhaben beziehungsweise bis zu 5 % für Kleinvorhaben nach Nr. 5.2.2 Satz 1 aus BayFAG-Mitteln; dies gilt nicht für Vorhaben des SPNV mit Ausnahme der S-Bahnen sowie für Kleinstvorhaben.

6.4.2

Bei besonderem staatlichen Interesse unter Berücksichtigung der Kriterien in Nr. 1 Satz 2 können im Einzelfall
mit Zustimmung des für Verkehr zuständigen Staatsministeriums bei Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms weitere Zuwendungen von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Kosten aus dem GVFG-Landesprogramm gewährt und
mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums die in den Nrn. 6.4.1.1 und 6.4.1.2 genannten Höchstsätze für eine Förderung aus BayFAG-Mitteln überschritten
werden.

6.4.3

1Der Gesamtbetrag der Zuwendungen soll 90 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. 2Auf einen angemessenen Eigenanteil ist zu achten.