Inhalt
13.
Berichtspflichten der Behörden
1Die unteren Naturschutzbehörden teilen den Regierungen die Einrichtung einer Naturschutzwacht sowie zahlenmäßige Änderungen zum 1. November jährlich mit. 2Die Regierungen fassen die Ergebnisse zusammen und melden die aktuellen Gesamtzahlen dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.