Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

11.   Beendigung des Dienstverhältnisses

11.1   Aufhebung auf Antrag

Eine Angabe von Gründen ist bei dem Antrag auf Aufhebung der Bestellung nach § 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht erforderlich.

11.2   Widerruf

1Wichtige Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sind zum Beispiel Missbrauch der Dienstbefugnisse, längere Krankheit oder wiederholte Verweigerung von Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 7.2. 2Die beziehungsweise der Angehörige der Naturschutzwacht ist vor dem Widerruf zu hören. 3Die Behörde teilt ihm beziehungsweise ihr die Gründe des Widerrufs schriftlich mit.