Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

9.   Entschädigung der Naturschutzwacht

9.1   Aufwandsentschädigung

1Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten für ihre Tätigkeit nach § 4 der Verordnung eine Aufwandsentschädigung von höchstens 9,00 Euro je Stunde. 2Durch die Aufwandsentschädigung werden alle anfallenden Kosten, zum Beispiel Ausgaben für Kleidung und Schuhwerk, soweit nicht durch die untere Naturschutzbehörde gestellt, für die Benutzung von Verkehrsmitteln (mit Ausnahme von Nr. 9.2) – einschließlich eines Anteils für eine Vollkaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs mit Selbstbeteiligung von 300 € – und für Verpflegung abgegolten. 3Der Aufwandsentschädigung wird die bei der Dienstausübung aufgewendete Zeit zugrunde gelegt. 4Hierunter ist die Zeit zu verstehen, die zur Erfüllung der Naturschutzwachttätigkeit benötigt wird; nicht dazu gehören An- und Abfahrten, eingelegte Pausen und sonstige Erledigungen, die nicht unmittelbar mit dem Dienstgeschäft zusammenhängen.

9.2   Wegstreckenentschädigung

1Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde den Angehörigen der Naturschutzwacht zusätzlich für Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung gewähren, wenn insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Wegstrecke von 20 Kilometern überschritten wird. 2Die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer (das heißt ab dem 21. Kilometer) beträgt höchstens 0,25 Euro.

9.3   Auszahlung

1Die Entschädigung soll zur Verwaltungsvereinfachung in angemessenen Zeitabständen (zum Beispiel monatlich, vierteljährlich) ausbezahlt werden. 2Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung ist der Streifenbericht (Nr. 6.2.1).

9.4   Steuerliche Behandlung

1Die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den entsprechenden Anweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2015 (LStR 2015). 2Danach sind Aufwandsentschädigungen, die aus einer öffentlichen Kasse an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie dazu bestimmt sind, einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand abzugelten.3Dementsprechend kann nach Maßgabe von R 3.12 Abs. 3 Satz 3 ff. LStR 2015 bei den ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand in Höhe von 200 Euro monatlich angenommen werden. 4Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 200 Euro monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. 5Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 200 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich. 6Soweit mit der Wegstreckenentschädigung Fahrtkosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG abgegolten werden, bleibt die Wegstreckenentschädigung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 7Die Überlassung typischer Berufskleidung im Sinne des § 3 Nr. 31 EStG ist steuerfrei. 8Soweit Entschädigungen den nach vorstehenden Grundsätzen steuerlich anzuerkennenden Aufwand übersteigen, unterliegen sie dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. 9Wenn der Empfänger der Aufwandsentschädigung im Einzelfall einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand hat, kann er den steuerlich anzuerkennenden Aufwand seinem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen. 10Der die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigende steuerlich anzuerkennende Aufwand wird vom Finanzamt als Werbungskosten gemäß R 3.12 Abs. 4 LStR 2015 berücksichtigt.

9.5   Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

1Soweit die gezahlte Entschädigung steuerfrei ist (vgl. Nr. 9.4), bleibt auch die Tätigkeit für die Naturschutzwacht sozialversicherungsfrei. 2Übersteigt die Aufwandsentschädigung den steuerfreien Aufwand, tritt grundsätzlich Beitragspflicht zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ein. 3Liegen die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, gelten beitragsrechtliche Besonderheiten. 4Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt (sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung), oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (sog. kurzfristige Beschäftigung), es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. 5Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Alleinbeschäftigung) hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen abzuführen: unter anderem 15 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 13 % an die gesetzliche Krankenversicherung. 6Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung grundsätzlich auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken, es sei denn, er hat sich in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. 7Wird neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, scheidet für nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung aus. 8Eine Ausnahme gilt bei der Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte, die weder als Mitglied noch als Familienmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung angehören wie zum Beispiel Beamte oder privat Krankenversicherte sowie deren (nicht gesetzlich versicherte) Familienangehörige. 9Für diesen Personenkreis muss der Arbeitgeber zwar den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge. 10Übt ein Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung aus, besteht für ihn grundsätzlich Beitragsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen. 11Arbeitgeber müssen allerdings Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie mehrere Umlagen zahlen. 12Soweit Sozialversicherungsbeiträge anfallen, sind die zu zahlenden Aufwandsentschädigungen im Hinblick auf die §§ 23, 24 und 28g SGB IV zu melden.

9.6   Kostentragung

1Die Naturschutzwacht ist Teil der unteren Naturschutzbehörde. 2Sie dient dem Vollzug des Naturschutzgesetzes und damit der Erledigung einer staatlichen Aufgabe auf Kreisverwaltungsebene (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG). 3Die mit der Einrichtung, der Ausrüstung (Nr. 6.1), dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung verbundenen Kosten haben daher die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Gemeinden zu tragen (Art 53 Abs. 2 der Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 LKrO, beziehungsweise Art. 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung).