Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

6.   Ausgestaltung des Einsatzes der Naturschutzwacht

6.1   Ausrüstung

1Die untere Naturschutzbehörde stellt der Naturschutzwacht die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung. 2Dazu können Smartphone mit Internetzugang, Fotokamera mit Zoom, Handscheinwerfer oder Stirnlampe, Fernglas, Kartenmaterial 1:25 000, 1:5 000 und ggf. nach örtlicher Notwendigkeit mit anderen Maßstäben sowie nach Möglichkeit Luftbildaufnahmen 1:5 000 und einschlägige Rechtsvorschriften gehören. 3Auch das Tragen einer Dienstkleidung kann sich als zweckmäßig erweisen.4Schutzkleidung (zum Beispiel für Artenhilfsmaßnahmen), Dienstfahrzeuge oder Boot mit entsprechender Kennzeichnung (Behördenkennzeichen und Naturschutzwachtplakette) können je nach örtlicher Gegebenheit erforderlich sein. 5Die untere Naturschutzbehörde kann für ihre Naturschutzwächter beim LfU (fisnatur@lfu.bayern.de) einen Zugang zum FINWeb+ beantragen. 6In diesem sind neben den üblichen Fachdaten der Naturschutzverwaltung auch Flurstücksgrenzen und -nummern als eigener Layer darstellbar.

6.2   Streifenberichte

6.2.1  

1Zur Kontrolle des Einsatzes erbringt jede beziehungsweise jeder Angehörige der Naturschutzwacht einen schriftlichen Nachweis über ihre beziehungsweise seine Tätigkeit (Streifenbericht). 2Entsprechende Vordrucke stellt die untere Naturschutzbehörde zur Verfügung (Muster siehe Anlage 2). 3Hierbei sind insbesondere Angaben zu machen über:
die für die Dienstausübung aufgewendete Zeit,
die für die An- und Abfahrt zurückgelegte Wegstrecke,
die bei den Kontrollgängen aufgesuchten Gebiete und zurückgelegten Wege,
das Eingreifen nach Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG,
die Anzahl der erstatteten Anzeigen.
4Sind mehrere Angehörige der Naturschutzwacht beim selben Einsatz tätig, so hat nur einer von ihnen den Streifenbericht zu fertigen. 5Die Teilnahme der übrigen Angehörigen ist zu vermerken. 6Die untere Naturschutzbehörde kann im Rahmen der allgemein geltenden Regeln die Möglichkeit zur Abgabe des Streifenberichts in digitaler Form bereitstellen.

6.2.2  

1Die Streifenberichte werden mindestens einmal im Monat der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt. 2Sie verbleiben bei den Akten der Behörde und dienen als Grundlage und Beleg für die Zahlung der Entschädigung. 3Die beziehungsweise der Angehörige der Naturschutzwacht erhält einen Abdruck der Berichte.

6.2.3  

Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Streifenberichte zu nehmen.

6.3   Meldungen der Naturschutzwacht

6.3.1  

1Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zeigt die Naturschutzwacht bei der unteren Naturschutzbehörde mit den erforderlichen Angaben an, falls nicht ein Verwarnungsverfahren nach Nr. 3.2 in Betracht kommt. 2Die untere Naturschutzbehörde leitet die Anzeige gegebenenfalls an die zuständige Behörde, erforderlichenfalls auch an die Staatsanwaltschaft und eine Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Polizeiinspektion, weiter. 3Bei der Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität ist die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 11. Februar 2016 (AllMBl. 2016, S. 102) zu beachten.

6.3.2  

Die Naturschutzwacht teilt wichtige Beobachtungen wie zum Beispiel Gefahren und Störungen im Bereich des Naturschutzrechts aber auch Nachweise seltener Arten während ihrer Tätigkeit der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mit.