Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

10.   Unfallschutz und Haftung

10.1   Eigene Personenschäden

1Angehörige der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig. 2Daher genießen sie bei der Ausübung dieser Tätigkeit oder bei der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hierfür den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung steht dem nicht entgegen. 4Der Versicherungsschutz umfasst die gesamte Tätigkeit einschließlich der Wege zum Kontrollgebiet und zurück. 5Es gelten die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

10.2   Eigene Sachschäden

1Treten bei Angehörigen der Naturschutzwacht im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten Art. 98 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Schaden nicht auf andere Weise (etwa über eine private oder vom Landkreis beziehungsweise von einer kreisfreien Gemeinde abgeschlossene Versicherung) ersetzt werden kann, die beziehungsweise der Angehörige der Naturschutzwacht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und der erstattungsfähige Betrag eine Bagatellgrenze von 75 Euro überschreitet. 3Bei Schäden am eigenen Kraftfahrzeug wird Ersatz im Rahmen der nicht gedeckten Kosten bis zur Höhe von 300 Euro gewährt. 4Es wird davon ausgegangen, dass bei der Eigenart des Dienstes die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten zu und von den Einsatzstätten sowie an den Einsatzstätten geboten ist. 5Höhere Kosten sind vom Geschädigten zu tragen.

10.3   Fremde Personen- und Sachschäden

1Verursacht eine Angehörige beziehungsweise ein Angehöriger der Naturschutzwacht bei der Ausübung der Tätigkeit einen fremden Personen- oder Sachschaden, so beurteilt sich eine etwaige Schadenersatzpflicht nach Art. 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Der geschädigte Dritte hat keinen Anspruch gegen die Naturschutzwächterin beziehungsweise gegen den Naturschutzwächter, sondern muss sich an den Freistaat halten. 3Der Freistaat kann entsprechend § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit Art. 78 BayBG die Naturschutzwächterin beziehungsweise den Naturschutzwächter nur dann in Regress nehmen, wenn die Naturschutzwächterin beziehungsweise der Naturschutzwächter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.