Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

7.   Informationsaustausch und Fortbildung

7.1   Informationsaustausch

1Zwischen der unteren Naturschutzbehörde und den Angehörigen der Naturschutzwacht findet regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen, ein fachlicher Austausch statt. 2Dieser soll mindestens einmal, auf Wunsch der Mehrheit der Naturschutzwächter mindestens zweimal im Jahr stattfinden. 3Die untere Naturschutzbehörde gibt überdies in geeigneter Weise Rückmeldung über Maßnahmen, die aufgrund der Meldungen ergriffen wurden, insbesondere über die Durchführung und den Abschluss von Straf- und Bußgeldverfahren und informiert über die für die Tätigkeit der Angehörigen der Naturschutzwacht relevanten Entwicklungen.

7.2   Fortbildung

1Voraussetzung für einen dauerhaft erfolgreichen Einsatz der Naturschutzwacht ist eine intensive Fortbildung. 2Hierzu bieten insbesondere die ANL wie auch andere einschlägige Institutionen und Verbände vielfältige Veranstaltungen an.