Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

1.   Allgemeines

1Aufgabe der Naturschutzwacht nach Art. 49 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist die Unterstützung von Naturschutzbehörden und Polizei. 2Sie wird dabei vor allem vorbeugend und mit den Mitteln der Aufklärung tätig. 3Zur Unterstützung bei ihren vielfältigen Aufgaben und unter Berücksichtigung der Nr. 12 ist bei jeder unteren Naturschutzbehörde die Bildung einer Naturschutzwacht anzustreben. 4Angehörige der Naturschutzwacht nach Art. 49 BayNatSchG sind „Amtsträger“ im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB), sie sind jedoch weder Beamte im Sinne des Beamtenrechts noch Angestellte oder Arbeiter.