Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

5.   Prüfung der Rechts- und Fachkenntnisse

5.1   Prüfungsgegenstand

Die Prüfung bei der ANL umfasst
Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht (Nrn. 2 und 3),
Rechtsvorschriften, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur dienen (Naturschutzrecht sowie einschlägige Rechtsvorschriften des Jagd- und Fischereirechts), einschließlich der einschlägigen Vorschriften des Umweltstraf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts (Nr. 2.2),
fachliche Grundkenntnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere über
Erfassung und Bewertung schützenswerter Lebensräume und ihre ökologische Bedeutung und
Sicherung, Pflege und Neuschaffung von Lebensräumen für heimische Tier- und Pflanzenarten.

5.2   Vorkommen und Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Artenvielfalt

Biologie und Ökologie von Tieren, Pflanzen und ihrer Lebensräume,
Kenntnisse über Förderprogramme im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Kenntnisse über die schützenswerten Lebensräume im Landkreis,
Kenntnisse über Kartierungen und relevante Fachplanungen und -programme des Naturschutzes,
pädagogische und psychologische Grundkenntnisse, wie die Belange des Naturschutzes vermittelt werden können,
Grundbegriffe aus Ökologie, Naturschutz und Landschaftspflege,
Organisation und Zuständigkeit der Naturschutzbehörden, Zusammenarbeit mit anderen Behörden (einschließlich Amtshilfe durch die Polizei).

5.3   Verfahren

5.3.1  

1Die unteren Naturschutzbehörden melden die ausgewählten und für die Tätigkeit geeigneten Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der ANL für die Ausbildung an. 2Mit der Bestätigung für die Teilnahme erhalten die unteren Naturschutzbehörden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der ANL das Programm der Ausbildung und die Prüfungstermine. 3Mit der Anmeldung bestätigen die unteren Naturschutzbehörden, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber im Anschluss an die Prüfung übernommen werden soll und eine weitergehende fachliche Einarbeitung gewährleistet wird.

5.3.2  

1Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer an der erforderlichen Ausbildung der ANL teilgenommen hat sowie Fachpersonal der unteren und höheren Naturschutzbehörden und der Nationalparkverwaltungen außer Dienst. 2Voraussetzung für die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen an der ANL sowie zur Prüfung ist der Nachweis, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber einen umfassenden Eindruck von der Tätigkeit der Naturschutzwacht verschafft hat. 3Dazu sind Streifengänge mit bereits bestellten Naturschutzwächterinnen und Naturschutzwächtern oder intensive Gespräche mit den unteren Naturschutzbehörden geeignet.

5.3.3  

1Die Prüfungskommission wird von der ANL bestellt. 2Sie besteht aus einer beziehungsweise einem juristisch und einer beziehungsweise einem fachlich ausgebildeten Bediensteten. 3Die für Rechtsfragen des Naturschutzes zuständigen Sachgebiete der Regierungen stellen der ANL auf Anfrage turnusmäßig eine Juristin beziehungsweise einen Juristen für die Abnahme der Prüfung im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung. 4Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, in dem festgestellt wird, ob die einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, ihre Aufgabe mit den ihnen zustehenden Befugnissen ordnungsgemäß wahrzunehmen. 5Die Kenntnis der Rechte und Pflichten der Naturschutzwacht sind dabei von besonderer Bedeutung. 6Für die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist jeweils eine angemessene Gesamtprüfungsdauer vorzusehen. 7Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen und den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen. 8Die untere Naturschutzbehörde wird entsprechend unterrichtet.