Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

2.   Aufgaben

2.1   Allgemeine Aufklärungsarbeit

1Die Naturschutzwacht soll als personelle Verstärkung in der Natur das Verhältnis der Behörde zu den Bürgerinnen und Bürgern mitgestalten, durch konkrete Aufklärung, Beratung und Information vor Ort wirken sowie allgemein Kenntnisse über die Zusammenhänge in der Natur vermitteln. 2Die Naturschutzwacht soll zunächst vorbeugend Verständnis für die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wecken. 3Staatliche Autorität und hoheitliche Befugnisse sollen erst – und auch dann mit Augenmaß – eingesetzt werden, wenn der Versuch, durch sachliche Argumentation zu überzeugen, nicht zum Erfolg führt beziehungsweise, wenn dies nach der Schwere der verursachten Beeinträchtigungen oder der Haltung des Betroffenen angezeigt erscheint.

2.2   Aufgabe nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG

1Bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG sind sämtliche Rechtsvorschriften relevant, die dem Schutz der Natur, der Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur dienen, auch wenn sie nicht im Bayerischen Naturschutzgesetz, im Bundesnaturschutzgesetz und in den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften enthalten sind. 2In Betracht kommen insbesondere die mit Strafe bedrohten Handlungen des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts (zum Beispiel §§ 304, 324 bis 330a StGB, § 38 des Bundesjagdgesetzes, § 69 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) sowie mit Bußgeld bedrohte Verstöße gegen sonstiges Umwelt- und Artenschutzrecht (zum Beispiel § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 74 des Bayerischen Wassergesetzes, § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, Art. 33 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, Art. 11 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes, Art. 79 der Bayerischen Bauordnung, § 213 des Baugesetzbuchs, § 68 PflSchG, Art. 46 des Bayerischen Waldgesetzes, die Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und Nr. 865/2006 zum Artenschutz sowie dem Artenschutz dienende Vorschriften des Straßenverkehrs-, des Jagd- und des Fischereirechts), soweit die Zuwiderhandlungen gleichzeitig Schäden für Natur und Landschaft zur Folge haben können.

2.3   Weitere Aufgaben

1Die Naturschutzwacht soll auch in anderen Bereichen zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde eingesetzt werden. 2Dazu gehören insbesondere
Kontrolle von Naturschutzauflagen in Genehmigungsbescheiden,
Mitwirkung bei der Durchführung von Förderprogrammen,
Mitwirkung bei der Betreuung von Schutzgebieten, gesetzlich geschützten sowie kartierten Biotopen einschließlich
Betreuung von Biosphärenreservaten,
Führungen von interessierten Gruppen, zum Beispiel Schulklassen,
Erfassung von Veränderungen in der Natur (zum Beispiel „Schwarzbauten“) und Meldung an die Behörde,
Mitwirkung bei Artenschutzmaßnahmen (zum Beispiel Amphibien, Fledermäuse etc.).