Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

12.   Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

1Die untere Naturschutzbehörde soll die Bestellung von Angehörigen der Naturschutzwacht anderen Einrichtungen mitteilen, die Überwachungstätigkeiten im Außendienst wahrnehmen (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Wasserwacht, Bergwacht, Forstschutzbeauftragter, Gewässeraufsicht, Jagdaufseher, Fischereiaufseher), und auch den konkreten Einsatz, sofern für die anderen Einrichtungen relevant, mit ihnen abstimmen. 2Durch Gebiets- und Tätigkeitsabgrenzung sollen Überschneidungen vermieden werden. 3Auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist besonders Wert zu legen. 4Zum Zusammenwirken mit den Forstschutzbeauftragten wird auf die Forstschutzrichtlinien verwiesen.