Inhalt
1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nur dann zulässig, wenn
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es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 BayHO (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
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mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
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in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die Summe aller Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der Ausgaben zu begrenzen. 3Sollten diese 90 % überschritten werden, erfolgt die Kürzung bei der EIP-Förderung.