Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
2.
Mehrfachförderung
1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nur dann zulässig, wenn
es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 BayHO (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.
2Die Summe aller Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der Ausgaben zu begrenzen. 3Sollten diese 90 % überschritten werden, erfolgt die Kürzung bei der EIP-Förderung.