Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
9.
Zulässiger Maßnahmenbeginn

9.1

Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.

9.2

Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.

9.3

1Abweichend davon sind generell Ausgaben für steuerliche und juristische Beratung in Hinblick auf die Gründung und Rechtsform der OG zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind. 2Weitere Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des StMELF möglich.

9.4

1Personalausgaben sind förderfähig, wenn sie nach der Bewilligung bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns entstanden sind. 2Dabei ist es nicht relevant, ob ein Vertrag bereits vorher abgeschlossen wurde. 3Personalausgaben, die sich auf eine Leistungserbringung vor der Bewilligung bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns beziehen, sind nicht förderfähig.

9.5

1Ausgaben, bei denen solche Ausnahmen (Nr. 9.3 und 9.4) nicht vorliegen und bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages oder die Bezahlung vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, sind nicht zuwendungsfähig. 2Wird für solche Ausgaben eine Zuwendung beantragt, werden diese gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sanktionsrelevant gekürzt.