Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
18.
Wettbewerbsrecht
Für eine Konzepterstellung (Maßnahme A), bei der nicht ausschließlich der Agrarsektor6 profitiert, und für die Umsetzung und Durchführung von Projekten (Maßnahme B) im Bereich Nicht-Anhang-I-Produkte7 richtet sich die Förderung nach De-minimis Gewerbe im Sinne von Art. 107 AEUV auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

6 [Amtl. Anm.:] Siehe Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (2014/C 204/01) Teil I, Kapitel 2, Abschnitt 2.4, Rn. 35, Abs. 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“ („Alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind“). Darüber hinaus gibt die Rahmenregelung mit Teil II, Kapitel 1, Abschnitt 1.1.11, Rn. 315 eine Zusatzregelung, die sich für die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 richtet: „Die Beihilfe sollte zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, die mindestens zwei Einrichtungen, ungeachtet der Tatsache, ob diese im Agrarsektor tätig sind, solange ausschließlich der Agrarsektor von der Zusammenarbeit profitiert.“
7 [Amtl. Anm.:] Vorhaben sind im Nicht-Anhang-I-Bereich einzustufen, wenn die operationelle Gruppe ein Projekt durchführt, das nicht ausschließlich der Erzeugung von Anhang-I-Produkten dient. Anhang-I-Produkte sind landwirtschaftliche Produkte, die im Anhang I des AEUV aufgelistet sind. Bei diesen Produkten handelt es sich im Wesentlichen um in der Landwirtschaft direkt produzierte Erzeugnisse (z. B. Getreide) sowie die hiermit im Zusammenhang stehende erste Verarbeitungsstufe (z. B. Mehl, Käse) und die Direktvermarktung dieser Erzeugnisse.